Europa: Asylrecht: EuGH-Urteil stellt Dublin-II-Verordnung in Frage

Asylbewerber dürfen nicht in ein EU-Land überstellt werden, wenn dort die Unionsgrundrechte von Asylbewerbern missachtet werden. Foto: dpaAsylbewerber dürfen nicht in ein EU-Land überstellt werden, wenn dort die Unionsgrundrechte von Asylbewerbern missachtet werden. Foto: dpa

Schutz der Grundrechte hat Vorrang

Asylbewerber dürfen nicht in einen EU-Mitgliedstaat überstellt werden, wenn dort die Einhaltung ihrer Grundrechte nicht gewährleistet werden kann. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Ende Dezember war ein weiterer Schlag gegen das europäische Asylzuständigkeitsystem, die “Dublin II-Verordnung”.

Die “Dublin-II-Verordnung”, die festlegt, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, darf nicht so angewendet werden, dass die Unionsgrundrechte von Asylbewerbern missachtet werden. Das Opens external link in new windowentschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21. Dezember 2011.

Dreizehn Mitgliedsstaaten, die Schweiz, das UN-Flüchtlingskommissariat, Amnesty International und AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Irland und Großbritannien beteiligten sich an dem Verfahren, in dem es um die Rechte von Asylbewerbern ging.

Dublin-II-Verordnung

Nach der Dublin-II-Verordnung ist für jeden in der Union eingereichten Asylantrag grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat zuständig. Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat Asyl beantragt, der nach der Verordnung nicht zuständig ist, ist ein Verfahren für die “Überstellung” des Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat vorgesehen.

Diese EU-Regelung wird vom UN-Flüchtlingskommissar, Pro Asyl, Amnesty International und anderen Organisationen heftig kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Verfahren die Überstellung vorläufig gestoppt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg hat sie als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention angesehen (Opens external link in new windowEurActiv.de vom 21. Januar 2011).

In den beiden jetzt auf Vorlage eines britischen und eines irischen Gerichts entschiedenen Fällen wehrten sich Asylbewerber aus Afghanistan, dem Iran und Algerien gegen eine Rückführung aus Großbritannien und Irland nach Griechenland. Sie waren zunächst nach Griechenland gekommen, wo sie wegen illegaler Einreise festgenommen wurden. Asyl beantragten sie dort nicht. Es gelang ihnen, nach Großbritannien beziehungsweise Irland zu kommen, wo sie umgehend einen Asylantrag stellten.

Die zuständigen Behörden stellten mithilfe der europäischen Datenbank EURODAC fest, dass sie über Griechenland in die EU eingereist waren. In der EURODAC-Datenbank werden Personen gespeichert, die illegal eine Außengrenze der Union überqueren. Nach der “Dublin-II-Verordnung” war damit Griechenland für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Den Betroffenen wurde daher mitgeteilt, dass sie dorthin überstellt würden. Dagegen wehrten sie sich, weil die Asylverfahren in Griechenland schwere Mängel aufwiesen: Asylanträge würden nicht aufmerksam geprüft, die Asylgewährungsquote sei äußerst niedrig, der Rechtsweg unzureichend und sehr schwer zugänglich und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland seien nicht akzeptabel.

Überstellungsstopp in Deutschland

Tatsächlich kamen 2010 fast 90 Prozent der illegalen Einwanderer über Griechenland in die EU. Das Asylsystem steht unter massivem Druck, immer wieder wurden Fälle von menschenunwürdiger Behandlung von Asylbewerbern bekannt. Deutschland setzte bereits im Januar 2011 Abschiebungen nach Griechenland aus.

Ende November 2011 verlängerte der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) den Überstellungsstopp. Er habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen bis zum 12. Januar 2013 keine Flüchtlinge nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zu überstellen. “Deutschland wird in diesen Fällen weiter von der sogenannten Souveränitätsklausel Gebruach machen und die Asylverfahren in Deutschland durchführen”, heißt es im Initiates file downloadSchreiben des Bundesinnenministersvom 28. November 2011. “Der Umgang mit Asylbewerbern in Griechenland widerspricht noch immer deutlich europäischen Standards. Es bedarf daher in ganz erheblichem Umfang weiterer Maßnahmen zur Reform des griechischen Asylsystens, um die bestehenden schwerwiegenden Mängel zu beseitigen”, begründete Friedrich die Entscheidung.

Fragen an den EuGH

Auch die mit den Fällen befassten Gerichte sahen die Überlastung des griechischen Asylsystems mit den daraus resultierenden Folgen für die Behandlung von Asylbewerbern und die Prüfung ihrer Anträge. Sie legten daher dem EuGH die Frage vor, ob sie verpflichtet sind, die im zuständigen Mitgliedstaat herrschenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Sie wollten auch wissen, ob die britischen beziehungsweise irischen Behörden für den Fall, dass der eigentlich zuständige Staat die Grundrechte nicht beachtet, selbst den Asylantrags prüfen müssten.

Urteil und Begründung

In seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 bekräftigt der EuGH seine Rechtsprechung, nach der die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen haben, sondern auch die im EU-Recht geschützten Grundrechte oder andere allgemeine Grundsätzen des Unionsrechts beachten müssen.

Das Gemeinsamen Europäische Asylsystem beruhe auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und sich gegenseitig darauf verlassen könnten. Dies sei die Basis der Dublin II Verordnung, mit der die Bearbeitung der Asylanträge im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigt werden sollte. Es gelte daher eine Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings ist diese Vermutung widerlegbar.

Die Mitgliedstaaten und die nationalen Gerichte dürften keinen Asylbewerber an einen eigentlich zuständigen Mitgliedstaat überstellen, wenn sie befürchten müssten, dass der Asylbewerber entgegen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird. Für diese Beurteilung stehen ihnen ausreichende Informationen zur Verfügung.

Die Mitgliedstaat müssten auch darauf achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls müssten sie den Antrag selbst prüfen.

Nach dem EuGH-Urteil ist zu erwarten, dass die vorlegenden Gerichte in Großbritannien und Irland nunmehr der Klage der Asylbewerber gegen die Überstellung nach Griechenland stattgeben werden.

Otmar Philipp

Links


EuGH:
 Opens external link in new windowEin Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden (21. Dezember 2011)

Pro Asyl: Opens external link in new windowEuGH: Urteil zur EU-Asylzuständigkeitsregelung Dublin II (21. Dezember 2011)

No-racism.net: Opens external link in new windowUrteil des Europäischen Gerichtshofs stellt EU-Asylsystem bloß (22. Dezember 2011)

BMI: Initiates file downloadSchreiben des Bundesinnenministers zur Verlängerung des Überstellungsstopps bis zum 12. Januar 2013 (28. November 2011)

EGMR:
 Opens external link in new windowBelgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen (21. Januar 2011)

BMI: Opens external link in new windowDeutschland übt Selbsteintrittsrecht aus (19. Januar 2011)

 

Quelle: EurActiv

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Veröffentlicht am 5. Januar 2012 in Gesetze, Medien, Meinungen, Politik und mit , , , , , , , , , , , , getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Kommentare deaktiviert.

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