Deutschland: Mündliche Verhandlung in Sachen “Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen”

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

        20. Juni 2012, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der 
Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG), hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind, 
verfassungsgemäß sind. 

Rechtlicher Hintergrund: 

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. November 
1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen 
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen 
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte 
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von 
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext 
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu 
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die 
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering 
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben. 

Der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes 
wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf 
Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen 
Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer 
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar 
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und 
minderjährige Kinder.


Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den 
Sozialleistungen, die neben dem SGB II bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz 
unterscheidet zwischen den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), den Leistungen 
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie den 
sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht § 2 AsylbLG vor, dass 
Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach verlängerten Vorbezugszeit 
von Grundleistungen höhere „Analogleistungen“ entsprechend den 
Vorschriften des SGB XII erhalten. 

Die Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der 
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig 
Sachleistungen vorgesehen, die nach Absatz 2 aber durch Geldleistungen 
ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind Beträge 
ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes 
unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates 
die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres 
neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der 
tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. 

Die Vorlagen des Gerichts gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:

1 BvL 10/10
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland 
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2 
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft 
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von 
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag 
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 
Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die 
Stromkosten für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte 
der Kläger höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. 

Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat 
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur 
Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz 
vereinbar sind. Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese 
Vorschriften verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines 
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit 
Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31 
% unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB 
XII sicherstellen sollen, und sei damit - vor dem Hintergrund der 
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 
125, 175) - evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten 
der Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt 
werden. Aber auch wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident 
unzureichend bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung 
zugrunde liegen müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode 
ermittelt worden. Für das Landessozialgericht kommt es auch 
entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung 
an. 

1 BvL 2/11
Die am 12. September 2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer 
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat 
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach § 
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro 
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie 
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. 

Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses 
hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage 
zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 
3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem 
Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht hält auch diese 
Vorschriften mit vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10 
für verfassungswidrig. 

Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung 
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an 

    Herrn Oberamtsrat Stadtler
    Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
    Telefon: 0721/9101-400
    Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- 
oder Faxnummer anzugeben.
About these ads

Veröffentlicht am 30. Mai 2012 in Gesetze, Medien, Politik und mit , , , , , , getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Kommentare deaktiviert.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.

%d Bloggern gefällt das: