Verfahren nach der Dublin II-VO
Bestimmung des zuständigen europäischen Landes für ein Asylverfahren
Flüchtlinge können in Europa grundsätzlich nicht selbst bestimmen, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem europäischen Land sie sich nach der Beendigung ihres Asylverfahrens aufhalten. In der Dublin II-VO wird geregelt, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Überstellung in einen anderen (zuständigen) Mitgliedstaat erfolgen kann.
Arbeitshilfen zur Beratung in Verfahren nach der Dublin II-VO
- (Materialmappe:) Beratung von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren
- Übersichtstabelle für die Zuständigkeit nach der Dublin II-VO
- Aufsätze zur Dublin II-VO aus dem ASYLMAGAZIN
- Deutsche Rechtsprechung zur Dublin II-VO
- Rechtsprechung aus anderen Ländern zur Dublin II-VO
- Rechtsgrundlagen, weitere Stellungnahmen usw.



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