Eurostat veröffentlicht Statistik über Asylentscheidungen in der Europäischen Union

Im Jahr 2011 erkannten die Mitgliedstaaten der EU27 84 100 Asylbewerber als schutzberechtigt an, gegenüber
75 800 im Jahr 2010. Die größten Gruppen von Personen, denen in der EU27 der Schutzstatus1 zuerkannt wurde,
waren Staatsangehörige aus Afghanistan (13 300 bzw. 16% aller Personen, die als schutzberechtigt anerkannt
wurden), aus dem Irak (9 000 bzw. 11%) und aus Somalia (8 900 Personen bzw. 11%).
Diese Daten2 über die Ergebnisse von Asylentscheidungen in der EU27 werden von Eurostat, dem statistischen
Amt der Europäischen Union, anlässlich des Weltflüchtlingstages3, welcher am 20. Juni 2012 stattfindet,
veröffentlicht.
Bei einem Viertel der Asylentscheidungen in erster Instanz in der EU27 wurde den Antragstellern
der Schutzstatus zugesprochen
Im Jahr 2011 wurden in der EU27 365 600 Entscheidungen über Asylanträge4 gefällt, davon 237 400 in erster
Instanz und 128 200 in endgültigen Berufungsentscheiden. Bei Entscheidungen in erster Instanz5 wurde 59 500
Personen der Schutzstatus zuerkannt, während 24 600 weiteren Personen den Schutzstatus durch einen
endgültigen Berufungsentscheid6 erhielten. Von den insgesamt 84 100 Personen, denen im Jahr 2011 der
Schutzstatus zugesprochen wurde, erhielten 42 700 den Flüchtlingsstatus, 29 400 subsidiären Schutz und 12 000
eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Darüber hinaus gab es in den EU27 Mitgliedstaaten 4 100
umgesiedelte Flüchtlinge7.
Die Anerkennungsrate von Asylbewerbern, d. h. der Anteil der positiven Entscheidungen an der Gesamtzahl der
Entscheidungen, lag in erster Instanz bei 25%, unterteilt in Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz (21%) und
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (2%). Die Anerkennungsrate bei endgültigen
Berufungsentscheiden lag bei 19%, ebenfalls unterteilt in Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz (17%) und
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (2%). Anzumerken ist, dass sowohl der Flüchtlingsstatus als auch
der subsidiäre Schutzstatus durch das EU Recht festgelegt sind, während die Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen auf der Grundlage des nationalen Rechts zum internationalen Schutz vergeben wird.
Mehr als drei Viertel aller Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 wurden im Vereinigten
Königreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, den Niederlanden und Italien registriert
Im Jahr 2011 verzeichnete das Vereinigte Königreich (14 400) die höchste Zahl von Personen, denen der
Schutzstatus zugesprochen wurde, gefolgt von Deutschland (13 000), Frankreich (10 700), Schweden (10 600),
den Niederlanden (8 400) und Italien (7 500). Diese Mitgliedsstaaten machten mehr als drei Viertel aller
Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 aus.
Afghanen, Iraker und Somalier waren die größten Gruppen, die in der EU27 den Schutzstatus
erhielten
Afghanen waren in der EU27 die größte Gruppe von Personen, denen der Schutzstatus zugesprochen wurde. Von
den 13 300 Afghanen, die in der EU27 den Schutzstatus erhielten, wurden 3 100 in Deutschland, 2 700 in
Schweden, 1 800 in Österreich,1 400 in den Niederlanden und 1 000 im Vereinigten Königreich registriert. Von
den 9 000 Irakern, die den Schutzstatus erhielten, wurden 3 300 in Deutschland, 1 400 in den Niederlanden und
1 200 in Belgien registriert und von den 8 900 Somaliern 2 600 in Schweden und 2 400 in den Niederlanden.

1. Der Schutzstatus umfasst drei verschiedene Schutzkategorien:
Eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer
Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. „Flüchtlingseigenschaft“ bezeichnet die in Artikel 2 (d) der Richtlinie 2004/83/EG
definierte Eigenschaft im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967. Gemäß Artikel 2 (c) dieser Richtlinie bezeichnet
„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des
Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann
oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten
Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann
oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer
Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr der
subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. „Subsidiärer Schutzstatus“ bezeichnet den Status im Sinne des Artikels 2 (f) der
Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß Artikel 2 (e) dieser Richtlinie ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein
Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber
stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem
Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden
zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch
nehmen will.
Eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewährt wurde, ist eine Person, die von einer
Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit
der ihr gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Schutz eine Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen erteilt wurde. Dies schließt Personen ein, die nach der Definition in den Rechtsinstrumenten der
ersten Phase nicht für internationalen Schutz in Betracht kommen, aber dennoch aufgrund von Verpflichtungen, die allen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe internationaler Flüchtlings- oder Menschenrechtsinstrumentarien bzw. der sich aus diesen
Instrumentarien ergebenden Grundsätze obliegen, vor Abschiebung geschützt sind. Als Beispiel seien Personen genannt,
die aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und unbegleitete Minderjährige.
2. Die Daten in dieser Veröffentlichung werden Eurostat von den Innen- oder Justizministerien, oder Einwanderungsbehörden,
der Mitgliedstaaten bereitgestellt. Diese Daten werden von den Mitgliedstaaten aufgrund der Bestimmungen von Artikel 4
der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz
übermittelt.
3. Für weitere Informationen:
http://www.unrefugees.org/site/c.lfIQKSOwFqG/b.7084345/k.1569/World_Refugee_Day_2012/apps/s/link.asp
4. Ein Asylantrag ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Definition in Artikel 2 (g) der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates und schließt Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutzstatus ein, wobei
unerheblich ist, ob der Antrag bei der Ankunft an der Grenze oder im Land gestellt wurde und ob die Person legal (d. h. als
Tourist) oder illegal eingereist ist.
5. Entscheidung in erster Instanz bezeichnet eine Entscheidung als Antwort auf einen Asylantrag auf der Ebene der ersten
Instanz des Asylverfahrens.
6. Endgültiger Berufungsentscheid bezeichnet eine Entscheidung in der letzten Instanz des administrativen/juristischen
Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten
Rechtsmittels. Da die Asylverfahren und die Zahl/Ebenen der Entscheidungsgremien in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich sind, kann es sich bei der jeweiligen letzten Instanz entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und
Verwaltungsverfahren um eine Entscheidung des höchsten nationalen Gerichts handeln. In der angewandten Methodik heißt
es jedoch, dass „endgültige Entscheidungen“ sich auf die tatsächlich „endgültige Entscheidung“ in der Mehrzahl der Fälle
beziehen sollte. d. h. alle normalen Einspruchsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft.
7. Umgesiedelte Flüchtlinge bezieht sich auf Personen, die im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen
Umsiedlungsprogramms in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben. Umsiedlung meint die
Überstellung von Drittstaatenangehörigen oder staatenlosen Personen, basierend auf ihrem Anrecht auf internationalen
Schutz und einer dauerhaften Lösung, in einen Mitgliedstaat, in dem Sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten
können. Die Daten beziehen sich auf die umgesiedelten Flüchtlinge, die tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates angekommen sind.

Veröffentlicht am 1. August 2012 in Gesetze, Politik und mit , , , , , , , , , , getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Kommentare deaktiviert für Eurostat veröffentlicht Statistik über Asylentscheidungen in der Europäischen Union.

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