Teheran doku deutsch – Das Geiseldrama von Teheran – Dokumentation
Der Ursprung des Namens Teheran ist nicht eindeutig zu bestimmen. So wird beispielsweise vermutet, dass sich der Name aus den Wörtern tah und ran zusammensetzt, deren Bedeutung auf die mittelalterlichen, unterirdisch angelegten Behausungen der Einwohner abzielt: tah bedeutet „Tiefe“. Nach einer anderen Auffassung leitet sich Teheran vom altpersischen teh ran ab, was in etwa „warmer Ort“ bedeutet.
Von iranischen Muslimen wird der Name volksetymologisch von der semitischen Wurzel ṭ h r, gleichbedeutend mit „kultisch rein sein“ abgeleitet, entsprechend ṭāhir, arabisch طاهر („rein, fromm“). Wilhelm Eilers führt Teheran auf den iranischen Kurznamen čihr („Gestalt, Herkunft“) zurück, der mit der patronymen Endung -an zu čihran wird. Der Ortsname wäre somit vom früheren Herrschaftsgebiet eines Adligen gleichen Namens abgeleitet
Archiv für den Tag 15. April 2013
Iran Sanctions Act Removal – 15.04.2013
OFFICE OF FOREIGN ASSETS CONTROL
The following ISA sanctioned names have been removed from this publication:
Authorizing the Implementation of Certain Sanctions Set Forth in the Iran Sanctions Act of 1996, as Amended
On May 23, 2011, the President signed Executive Order (“E.O.”) 13574, “Authorizing the Implementation of Certain
Sanctions Set Forth in the Iran Sanctions Act of 1996, as Amended.” E.O. 13574 states that the Secretary of the
Treasury, pursuant to authority under the International Emergency Economic Powers Act (“IEEPA”), shall implement
certain sanctions that the Secretary of State imposes and selects under the pre-existing authority of the Iran Sanctions Act
of 1996 (“ISA”) as amended by the Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and Divestment Act of 2010
(“CISADA”).
As amended by CISADA, ISA requires the Secretary of State, pursuant to authority delegated by the President, to impose
or waive sanctions on persons determined to have made certain investments in Iran’s energy sector or to have engaged
in certain activities relating to Iran’s refined petroleum sector. E.O. 13574 provides IEEPA implementation and
enforcement authority for the five ISA sanctions that regulate private conduct.
Among other sanctions, the Secretary of State has chosen to impose an ISA sanction on the persons listed below that
involves a prohibition on U.S. financial institutions making certain loans or credits as of the following dates:
January 12, 2012:
(1) Fal Oil Company Ltd., Sultan Al Awal Street (Sheikh Sultan Bin Awal Road), Near Mina Sea Port, Near Mina Khalid Road, Al Khan
Area, Sharjah, Sharjah, United Arab Emirates; Telephone: 97165029999; Telephone: 97165280861; Telephone: 97165286666;
Telephone: 97165283334; Telephone: 97165283323; Telephone: 97165022234; Telephone: 97165029999; Telephone: 97165029804;
Telephone: 97165029914; Telephone: 97165029824; Telephone: 97165281737; Telephone: 97165029814; Telephone: 97165029825;
Telephone: 97165029840; Telephone: 97165029863; Telephone: 97165029842; Telephone: 97165029819; Telephone: 97165029836;
Telephone: 97168029939; Fax: 97165281437; Fax: 97165280861
(2) Kuo Oil (S) Pte. Limited, 200 Cantonment Road, #15-00 Southpoint, Singapore 089763, Singapore; Telephone: 6563184677; Fax:
6562243040
(3) Zhuhai Zhenrong Company, Zhenrong Building, 121, DaTunli, Chaoyang District, Beijing 100108, China; Telephone: 861052925900;
Fax: 861052025900
Accordingly, the Director of the Office of Foreign Assets Control has prohibited U.S. financial institutions from making
loans or providing credits totaling more than $10,000,000 in any 12-month period to any person listed above unless such
person is engaged in activities to relieve human suffering and the loans or credits are provided for such activities.
While the above referenced persons are subject to certain ISA sanctions, including a prohibition on the loans or credits
explained above, this action does not make such persons Specially Designated Nationals or Blocked Persons (SDNs).
Their names do not appear on the SDN List, and their property and/or interests in property are not blocked, pursuant to
this action.
Source:OFAC
Kontroverse um SPD-Entwurf zu Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht
Ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion „zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht“ (17/9187) stößt bei Experten auf ein gegensätzliches Echo. Dies wurde am Montag auf einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zu der Vorlage deutlich. Während dabei etwa Thomas Berthold vom Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge betonte, der Gesetzentwurf sei „in seinem Grundanliegen zu begrüßen“, sah Hans-Eckhard Sommer vom bayerischen Innenministerium für die Vorlage „keinen Bedarf aus Sicht der ausländerrechtlichen Praxis“.
In dem Gesetzentwurf verweist die Fraktion darauf, dass die Bundesregierung im Juli 2010 die Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention zurückgenommen habe. Um die deutsche Rechtslage an die Maßstäbe dieser Konvention anzupassen, bedürften mehrere Regelungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Achten Sozialgesetzbuchs der Änderung.
Der Vorlage zufolge soll im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz klargestellt werden, „dass bei der Rechtsanwendung das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist“. Auch soll danach die „aufenthalts- und asylrechtliche Verfahrensfähigkeit“ von bisher 16 auf 18 Jahre angehoben und allen unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werden.
Für 16- und 17-Jährige soll laut Entwurf die Pflicht entfallen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. „Stattdessen werden sie regelmäßig durch das Jugendamt in Obhut genommen“, heißt es in der Vorlage weiter. Danach soll außerdem klargestellt werden, „dass unbegleitete Minderjährige nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sondern in Obhut zu nehmen sind“.
Ferner sieht die Vorlage unter anderem vor, dass das sogenannte Flughafenverfahren keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige findet. Stattdessen seien sie „durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen, um so die Durchführung eines Clearingverfahrens zu gewährleisten“. Zur Gewährleistung eines solchen Verfahrens will die Fraktion auch die Zurückweisung an der Grenze für unbegleitete Minderjährige ausschließen.
Berthold sagte, entscheidend sei, dass das Kindeswohl in allen Verfahrensschritten beachtet werde. Die Praxis zeige jedoch, dass dies „bislang einfach nicht der Fall ist“. Es müsse um ein „Primat des Kindeswohls“ gehen. Wichtig sei etwa, dass die Verfahrensfähigkeit auf 18 Jahre angehoben werde.
Hendrik Cremer von Deutschen Institut für Menschenrechte verwies darauf, dass unbegleitete Minderjährige „besonders empfänglich für die negativen Auswirkungen des Lebens in Flüchtlingszentren“ seien. Cremer hob hervor, dass Artikel 20 der Kinderrechtskonvention „an einer konkreten Notsituation“ ansetze: „Das Kind ist alleine und deshalb besonders schutzbedürftig“. Daraus resultiere ein „Anspruch auf Betreuung und Unterkunft zum Wohl des Kindes“, also „in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung“. Darunter fielen Asylbewerberunterkünfte „sicherlich nicht“.
Professor Kay Hailbronner von der Universität Konstanz unterstrich, Ausgangspunkt sei natürlich, dass das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden müsse. Warum dann aber die Verfahrensfähigkeit auf 18 Jahre angehoben werden müsse, sei ihm nicht ohne weiteres ersichtlich. Hailbronner wandte sich zudem gegen einen Ausschluss des Flughafenverfahrens. Es sei nicht zu „bestreiten, dass die spezifischen Bedürfnisse für Kinder“ es erfordern, „dass man effektiv seinen Asylantrag stellen kann“. Warum dies aber von vornherein beim Flughafenverfahren ausgeschlossen sein solle, leuchte ihm nicht ein.
Sommer sagte, er sehe durch die Aufhebung der Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention „keinen rechtlichen Änderungsbedarf“. So sei es eine Selbstverständlichkeit, dass das Kindeswohl zu beachten ist. Dies brauche man nicht extra in das Gesetz schreiben. Auch lasse sich aus der Kinderrechtskonvention nicht die Notwendigkeit ableiten, die Verfahrensfähigkeit auf 18 Jahre anzuheben. Eine „deutliche Überinterpretation“ der Konvention sei es ferner, auf die Möglichkeit zu verzichten, Kinder und Jugendliche an der Grenze zurückzuweisen.
Professor Daniel Thym von der Universität Konstanz argumentierte, das Flughafenverfahren bleibe eine Option, solange man die strengen Auflagen des EU-Gesetzgebers beachte. Aus politischen Gründen könne man das Flughafenverfahren einschränken oder abschaffen, „rechtlich zwingend“ sei dies jedoch nicht.
Quelle: Bundestag
Das Geiseldrama von Teheran – Dokumentation
Wien: Das künstliche Geschlecht’ – Ausstellung mit Filmabenden und Podiumsdiskussion
In fast keinem anderen Land gibt es so viele Geschlechtsumwandlungen wie im Iran. Trotzdem werden viele Transfrauen und Transmänner von ihren Familien verstoßen und im gesellschaftlichen Leben diskriminiert. Der Verein ORQOA (Oriental Queer Organisation Austria) und die Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen der Stadt Wien laden zu einer einwöchigen Informationsreihe ein.
Das Programm umfasst eine Ausstellung der iranischen Fotokünstlerin Asoo Khan Mohammadi, Filmabende und eine Podiumsdiskussion zum Thema LGBTI- Migration und Flüchtlingspolitik.
Die religiöse Fatwa
Im Jahr 1987 hat Ayatollah Khomeini, der Revolutionsführer der Islamischen Republik Iran, mit einer Fatwa – einem religiösen Dekret – die Transsexualität und Geschlechtsumwandlungen erlaubt. Die Operationen werden von der Krankenkasse bezahlt. Somit wurde im Iran praktisch über Nacht ein drittes Geschlecht geschaffen, ohne die gesellschaftliche Integration der Betroffenen zu verbessern. Bis zur Operation dürfen sich Männer, die Frauen werden möchten, wie Frauen kleiden und gesellschaftlich festgelegte Rollen und Aufgaben von Frauen übernehmen – ebenso dürfen sich Frauen als Männer kleiden.
– Gewalt gegen Transfrauen und Transmänner
Heute gibt es in fast keinem anderen Land der Welt so viele Geschlechtsumwandlungen wie im Iran. Trotzdem ist das Leben für Transfrauen und Transmänner nicht leicht. Viele werden von den Familien verstoßen, im gesellschaftlichen Leben diskriminiert, erniedrigt und oft als SexarbeiterInnen missbraucht. Da Prostitution im Iran ebenso verachtet ist, werden Transfrauen für ihre sexuellen Dienste schlecht bezahlt. Zudem sind sie oft Zielscheibe von sexueller Gewalt, nicht nur von Freiern, sondern auch von der Polizei und den sogenannten Sittenwächtern.
– Zwangsoperationen von Schwulen und Lesben
Außerdem werden viele Menschen, die gar nicht transsexuell sind, Opfer von Zwangsoperationen. Dazu gehören unter anderem Schwule und Lesben sowie TransvestitInnen. Diese würden sich in anderen Ländern und Kulturkreisen niemals freiwillig einer Geschlechtsumwandlung unterziehen. Im Iran haben Schwule und Lesben aber oft keinen anderen Ausweg. Denn homosexuelle Beziehungen sind illegal und werden mit dem Tod bestraft. Durch die Operation werden die Betroffenen lebenslang verstümmelt und leiden unter einem Trauma, allerdings erfahren sie dann Legalität!
– Flucht in den Westen als letzter Ausweg
Die Diskriminierung führt dazu, dass Transfrauen und Transmänner suizidgefährdet sind. Nicht wenige versuchen, in den Westen zu flüchten. Leider wird ihnen in Europa oft mit Unverständnis begegnet. Die Behörden tun sich schwer, mit Transidenten als Flüchtlingen umzugehen. Sie können nicht verstehen, warum sie ihr Land, ihre Familien und die vertraute Umgebung verlassen haben.
Mit der Veranstaltungsreihe möchte ORQOA über die Lebensbedingungen von LGBTIQs im Orient informieren und aufzeigen, wie den FlüchtlingInnen in Österreich geholfen werden kann.
Was: Das künstliche Geschlecht – Die orientalische Versionen von Gender-Politik am Beispiel Iran
Wann: 25. bis 31. Mai 2013
Wo: Brick-5, Fünfhausergasse 5, 1150 Wien
Link: Oriental Queer Organisation Austria
Zur Ausstellung und Eventsreihe:
Im Zentrum der in Wien gezeigten Schwarz-Weiß-Fotos der iranischen Künstlerin Asoo Khanmohammadi stehen Transfrauen und Homosexuelle im Iran. Sie hat Szenen einer Subkultur in Teheran eingefangen. Diese blüht nicht nur im Verborgenen. Die Künstlerin ist den unliebsamen AußenseiterInnen mitten auf den Teheraner Prachtstraßen begegnet und versucht, deren Geschichten und Lebensrealitäten einzufangen. Sie gibt den Transfrauen und Homosexuellen im Iran eine eindrucksvolle Stimme.
Als Erweiterung und Vertiefung des Themas werden Podiumsdiskussionen und Filmabende veranstaltet. Die Podiumsdiskussionen werden in differenzierter Form auf die Gender-Politik eingehen. Die dokumentarischen Filme sollen dem Publikum das Thema näher bringen. Im Zentrum der Diskussionen werden Österreich, Iran, Türkei, Israel und die arabischen Länder stehen.
Quelle: thinkoutsideyourbox.net