Deutschland| Glossar – A-Z Asyl
A
Abschiebung
Die Abschiebung ist die von Behörden erzwungene Ausreise von Menschen in ein anderes Land. Abschiebungen werden fast immer per Flugzeug durchgeführt. Im Jahr 2004 wurden aus Deutschland ca. 22.000 Menschen abgeschoben, 2009 waren es noch knapp 7.300. Der Rückgang hat unter anderem mit der zurückgehenden Flüchtlingszahl in Deutschland zu tun. Teilweise finden Abschiebungen in Polizeibegleitung statt, auch werden dabei manchmal Zwangsmittel wie Fesselungen und ruhigstellende Medikamente verwendet. Die Abschiebung zieht ein Wiedereinreiseverbot nach sich. Dieses Verbot kann auf Antrag befristet werden. Wer trotz Verbots wieder einreist, auch wenn die Abschiebung schon viele Jahre her ist, macht sich strafbar.
Abschiebungshaft
Abschiebungshaft ist die Inhaftierung von Menschen, die in Kürze abgeschoben werden sollen. Sie kann bis zu 18 Monate dauern. Vielfach kommen Männer, aber auch ganze Familien in Abschiebungshaft. Alleinstehende Jugendliche werden ab 16 Jahren in Abschiebungshaft genommen. Die Haftbedingungen werden von den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.
Abschiebungshindernis
Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Abschiebung nicht stattfindet, weil wichtige Gründe dagegen sprechen. Von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis spricht man, wenn die Asylbehörde feststellt, dass einem Flüchtling bei Rückkehr z.B. Folter oder andere ernste Gefahren drohen. Sie erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Kann eine Abschiebung aus anderen Gründen nicht stattfinden zum Beispiel bei Reiseunfähigkeit oder weil kein Pass vorliegt, spricht man von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Dies bedeutet oft nur eine Duldung und die Verschiebung der Abschiebung auf einen späteren Zeitpunkt.
Altfallregelung siehe Bleiberechtsregelung
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Dokument, mit dem Ausländer befristet legal in Deutschland leben können. Sie gilt nur für eine bestimmte Zeit, meist zwischen einem halben und drei Jahren. Sie wird aus unterschiedlichen Gründen erteilt, zum Beispiel wegen einer Asylanerkennung, aus humanitären Gründen oder wegen Familiennachzugs. Je nach Erteilungsgrund haben die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechte und Aufenthaltsperspektiven.
Aufenthaltsgesetz
Im Aufenthaltsgesetz werden die wichtigsten Regelungen über den Aufenthalt von Ausländer/innen in Deutschland getroffen. Zum Beispiel werden unter anderem Einreisebestimmungen und die unterschiedlichen Aufenthaltstitel festgelegt, Ausweisungsgründe bestimmt und Abschiebungsregelungen getroffen. Das Gesetz gilt seit dem 1.1. 2005. Das alte Ausländergesetz ist seitdem ungültig.
Aufenthaltsgestattung
Aufenthaltsgestattung heißt das Papier, das ein Flüchtling erhält, solange das Asylverfahren läuft. Damit ist der Flüchtling legal in Deutschland, unterliegt aber vielen Einschränkungen.
Ausreisezentrum
Einschränkungen In vielen Bundesländern gibt es so genannte Ausreisezentren. In diesen Lagern erhalten die Menschen nichts als ein Bett und Kantinenessen. Diejenigen werden – oft nach jahrelangem Aufenthalt in einer Kommune – in das landeseigene Ausreisezentren einquartiert, denen die Behörden unterstellen, ihre Identität nicht preis gegeben zu haben oder nicht genug für die Abschiebung (Passbeschaffung) getan zu haben. Eine strikte Residenzpflicht, Arbeitsverbot, häufige Befragungen und andere Alltagsbeschwernisse sollen ständigen psychischen Druck ausüben, um die Menschen zur Mitwirkung bei der eigenen Abschiebung zu bewegen.
Ausweisung
Eine Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, mit dem jemand zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet wird, z.B. aufgrund von Straffälligkeit. Die Ausweisung wird häufig mit der Abschiebung verwechselt, ist aber nicht dasselbe. Mit der Ausweisung erlischt eine eventuell vorhandene Aufenthaltsgenehmigung. Außerdem ergeht ein Wiedereinreiseverbot, das so lange gilt, bis es – auf Antrag – befristet wird. In der Praxis gilt das Wiedereinreiseverbot häufig für immer. Wer trotzdem wieder einreist, macht sich strafbar. Gegen einen Ausweisungsbescheid kann man klagen. Erst wenn die Ausweisung rechtskräftig ist, muss der Betroffene ausreisen. Tut er dies nicht, droht die Abschiebung.
Asylbewerberleistungsgesetz
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) wird unter anderem geregelt, dass Asylsuchende, Geduldete und teils auch Menschen mit Aufenthaltserlaubnis geringere Sozialleistungen erhalten als üblich. Statt Geld sollen sie Gutscheine, Lebensmittel- oder Hygienepakete bekommen. Die Leistungen können weiter bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche gekürzt werden. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die „Abschreckung“. Aufgrund der diskriminierenden Auswirkungen fordern Menschenrechtsorganisationen seit Jahren die Abschaffung des Gesetzes.
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind diejenigen, die im Asylverfahren nach Art. 16 a des Grundgesetzes anerkannt wurden. Sie erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird, erhalten sie danach eine Niederlassungserlaubnis.
Asylsuchende / Asylbewerber/innen
Asylsuchende oder Asylbewerber/innen werden Menschen genannt, die sich im Asylverfahren befinden. Im ersten Jahr ihres Aufenthalts ist das Arbeiten verboten, danach stark eingeschränkt. Die staatlichen Sozialleistungen sind rund 35% niedriger als für Deutsche. Asylsuchende müssen in den ihnen zugewiesenen Unterkünften wohnen. Ihren Aufenthaltsort dürfen sie nicht ohne besondere Erlaubnis verlassen.
Asylverfahrensgesetz
Im Asylverfahrensgesetz sind die wichtigsten Bestimmungen zum Umgang mit Asylsuchenden geregelt. Dazu zählt zum Beispiel die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer, ihre Unterbringung, die Asylantragstellung, Ablauf und genaue Regeln des Asylverfahrens.
B
Bleiberechtsregelung
Per Bleiberechts- oder Altfallregelung wurde in der Vergangenheit mehrfach langjährig geduldeten Menschen ein gesichertes Aufenthaltsrecht eingeräumt. Dafür waren eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, wie die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen und anderes. In einem breiten Bündnis forderte PRO ASYL gemeinsam mit Kirchen, Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwalts- und Jurist/innenvereinigungen eine großzügige und unbürokratische Bleiberechtsregelung – mit Teilerfolg. 2007 hat es zwei Bleiberechtsregelungen gegeben. Sie konnten die Hoffnung auf ein Ende der „Kettenduldungen“ allerdings nicht erfüllen. Insbesondere Kranke und alte Menschen sind systematisch von einem Bleiberecht ausgeschlossen worden. Ein Großteil derjenigen, die über die Bleiberechtsregelung ein vorerst befristetes Aufenthaltsrecht erhielten, laufen Gefahr, es wieder zu verlieren. Denn Sie müssen Ende 2009 eine vollständige Lebensunterhaltssicherung nachweisen, was für viele Flüchtlinge nach Jahren der Ausgrenzung und in Zeiten niedriger Löhne und hoher Arbeitslosigkeit schwierig ist.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die staatliche Asylbehörde. Es hieß früher „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ und ist unter anderem zuständig für die Durchführung von Asylverfahren. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat sich der Aufgabenbereich des Amtes auf Migrations- und Integrationsfragen ausgeweitet.
Die Anerkennungspraxis des Amtes war lange Zeit ausgesprochen restriktiv. 2009 hat das BAMF 33,8% der Asylsuchenden einen Schutzstatus zugebilligt. Die meisten dieser Flüchtlinge kamen aus dem Irak. Ihre Anerkennungsquote durch das BAMF liegt bei knapp 62%. Die ungewöhnlich hohen Anerkennungsquoten der letzten Jahre lassen in Zeiten sehr geringer Flüchtlingszahlen auf einen größeren politischen Willen schließen, Gruppen von Verfolgten als solche zu akzeptieren. Auf der anderen Seite der Bundesamtspraxis stehen die Verfahren nach der europäischen Zuständigkeitsverordnung „Dublin-II“, mit denen die deutsche Verantwortung für Flüchtlinge negiert wird, sowie eine hohe Zahl vonWiderrufen des Flüchtlingsstatus.
D
Duldung
Die Duldung ist eine Bescheinigung darüber, dass die Abschiebung vorerst nicht vollzogen wird. Eine Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, z.B. weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Kriegsregion anzufliegen. In Deutschland leben rund 87.000 geduldete Menschen, die meisten schon seit vielen Jahren. Für sie fordert PRO ASYL gemeinsam mit einem breiten Bündnis von Kirchen, Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwalts- und Jurist/innenvereinigungen eine Bleiberechtsregelung.
Dublin-II-Verordnung
Die europäischen Staaten haben miteinander verabredet, dass jeder Flüchtling nur in einem einzigen EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Welcher Staat dies im Einzelfall ist, haben sie in der „Dublin-II-Verodnung“ geregelt. Meist gilt, dass derjenige Staat für das Asylverfahren zuständig ist, das der Flüchtling zuerst betreten hat. Wenn also ein Flüchtling über Italien nach Deutschland eingereist ist, lehnt die Bundesrepublik es ab, ein Asylverfahren durchzuführen und betreibt die Abschiebung der Betroffenen nach Italien.
2009 bat die Bundesrepublik in 9.129 Fällen die Bundesrepublik ein anderes europäisches Land um Übernahme von Asylsuchenden. Demgegenüber wurde aber nur in 3.165 Fällen ein Übernahmeersuchen von anderen Staaten an die bundesdeutsche Behörde gerichtet. Die meisten sollten nach Griechenland überstellt werden, obwohl das dortige Asylsystem eklatante Defizite aufweist und Flüchtlinge ohne Unterkunft und Verpflegung auf der Straße landen. 3.027 Asylsuchende wurden 2009 in andere europäische Länder abgeschoben. Demgegenüber sind nur 1.514 Flüchtlinge nach Deutschland überstellt worden. Im Ergebnis setzt sich der Trend fort, dass Deutschland immer mehr Flüchtlinge an andere Staaten abgibt, und für immer weniger Flüchtlinge aus dem EU-Ausland die Verantwortung übernehmen muss.
(ausführliche Informationen zur Dublin-II-Verordnung)
F
Flüchtling
Ein Flüchtling im engeren Sinne ist jemand, der als GFK-Flüchtling anerkannt wurde. Wenn in den Medien und der öffentlichen Diskussion von Flüchtlingen gesprochen wird, sind zumeist auch Asylsuchende und Geduldete gemeint.
Flughafenverfahren
Die so genannten Flughafenverfahren sind Asylsonderverfahren, die mit der Änderung des Grundrechts auf Asyl 1992 eingeführt wurden. Sie betreffen Asylsuchende aus als „sicher“ geltenden Herkunftsländern und alle Flüchtlinge ohne Ausweis, die an einem Flughafen Asyl beantragen. (Falls sie nicht ohnehin in einen zuständigen Staat nach der „Dublin-II-Verordnung“ zurückgeschoben werden.) Sie dürfen das Flughafengelände nicht verlassen, werden im „Transitbereich“ untergebracht und im Schnellverfahren angehört. Nur bei einer positiven Asylentscheidung oder wenn das BAMF nicht innerhalb von zwei Tagen eine Entscheidung trifft, darf der Flüchtling einreisen und das normale Asylverfahren durchlaufen. Wer im Flughafenverfahren als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, kann abgeschoben werden, ohne dass ein Gericht die Asylentscheidung noch einmal überprüft. Dies kann der Flüchtling nur mit einem Antrag auf „Eilrechtschutz“ verhindern. Dieser wird allerdings höchst selten gewährt. Viele der Betroffenen warten im Flughafentransit wochenlang auf ihre Abschiebung.
G
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist die wichtigste völkerrechtliche Vereinbarung darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird und damit international Schutz genießt. Sie stammt aus dem Jahr 1951. Weit über 100 Staaten, auch Deutschland, haben sie unterzeichnet. Im deutschen Aufenthaltsrecht ist festgelegt, dass niemand abgeschoben werden darf, der die Flüchtlingsdefinition der GFK erfüllt.
GFK-Flüchtlinge
Als GFK- oder Konventionsflüchtlinge bezeichnet man Menschen, die auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. GFK-Flüchtlinge erhalten wie Asylberechtigte weitgehende soziale Rechte und eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Danach wird die Asylanerkennung noch einmal überprüft. Wird kein Widerruf eingeleitet, erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis.
H
Härtefallregelung
Über die gesetzliche Härtefallregelung können Menschen ein Aufenthaltsrecht erhalten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden. Ob eine Person oder Familie als Härtefall anerkannt wird, entscheiden die Innenministerien der Bundesländer, wenn die Härtefallkommission oder der Petitionsausschuss des Landes sie darum bittet. Nicht alle Bundesländer haben Härtefallkommissionen eingerichtet. Die Verfahren sind von Land zu Land unterschiedlich. In der Praxis kommt die Härtefallregelung nur in wenigen Einzelfällen zur Anwendung.
I
Illegalisierte
Illegalisierte, behördlich: Illegale, sind Menschen ohne Papiere, also ohne Aufenthaltsrecht. Schätzungen über die Zahl der Illegalisierten in Deutschland schwanken zwischen einer 500.000 und 1,5 Millionen. Ein Teil von ihnen kommt heimlich nach Deutschland, um hier zu arbeiten. Andere haben ein Aufenthaltsrecht gehabt, aber wieder verloren. Manche verstecken sich nach der Ablehnung ihres Asylantrags. Illegalisierte leben unter schwierigsten sozialen Bedingungen, werden bei der Schwarzarbeit ausgebeutet und können soziale Rechte wie beispielsweise Krankenversorgung praktisch nicht in Anspruch nehmen.
M
Menschen ohne Papiere
siehe Illegalisierte
N
Neuansiedlung (siehe Resettlement)
Niederlassungserlaubnis
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, darf für eine unbefristete Zeit in Deutschland leben und arbeiten. Abhängig vom Grund des Aufenthalts muss man unterschiedliche Bedingungen erfüllen, um sie zu erhalten: meist jahrelanger rechtmäßiger Aufenthalt, Sozialhilfeunabhängigkeit und einiges mehr. Unter bestimmten Bedingungen kann die Niederlassungserlaubnis wieder entzogen werden.
P
Pass
Auch Ausländer unterliegen in Deutschland der Passpflicht. Flüchtlinge können aber oft nur ohne oder mit falschem Pass in einen anderen Staat entkommen. Sofern die illegale Einreise den Behörden unverzüglich angezeigt wird, zum Beispiel durch einen Asylantrag, darf ein Flüchtling laut GFK nicht dafür bestraft werden.
R
Residenzpflicht
Als Residenzpflicht bezeichnet man die Verpflichtung von Asylsuchenden und Geduldeten, ihren Wohnsitz in der Stadt bzw. dem Landkreis, manchmal dem Bundesland, zu nehmen, in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde ist. Wollen sie diesen Bereich verlassen, zum Beispiel um Verwandte zu besuchen, müssen sie zuvor eine schriftliche Erlaubnis erbitten. Der Verstoß gegen die Residenzpflicht wird mit einem Bußgeld bestraft, im Wiederholungsfall droht ein Strafverfahren. Flüchtlingsorganisationen fordern seit langem die Abschaffung der Residenzpflicht.
Resettlement (Neuansiedlung)
Mehrere Millionen Menschen weltweit sind aus ihren Herkunftsländern in die Nachbarstaaten geflohen, ohne dort eine Perspektive auf ein menschenwürdiges Leben zu haben. Auch eine Rückkehr ist oft auf unabsehbare Zeit unmöglich. So sitzen viele Flüchtlinge jahrelang in eigentlich provisorischen Lagern fest.
Im Rahmen des so genannten „Resettlement“ oder „Neuansiedlung“ stellen Staaten wie die USA, Kanada, Schweden, Dänemark oder die Niederlande jährliche Quoten für die Aufnahme solcher Flüchtlinge bereit. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Laufe ihrer Geschichte mehrfach Gruppen von Flüchtlingen aufgenommen, wenn auch teilweise unter problematischen Bedingungen. Ein Resettlementstaat ist Deutschland allerdings bislang noch nicht. Die bundesweit laufende Save-me-Kampagne wirbt in den Städten und Gemeinden für die Einrichtung eines REsettlementprogramms in der Bundesrepublik. Ein breites Bündnis von PRO ASYL mit Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Gewerkschaften, Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen fordert, dass Deutschland jedes Jahr eine Kontingent an Flüchtlingen aus den Erstzufluchtsstaaten aufnimmt und dauerhaft integriert.
W
Widerruf
Der Widerruf ihres Asylrechts droht anerkannten Flüchtlingen, wenn die Asylgründe nicht mehr bestehen. Bis vor einigen Jahren wurde von dieser Widerrufsmöglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Das hat sich geändert. Von 2003 bis 2009 wurde rund 61.000 anerkannten Flüchtlingen, die oft schon viele Jahre in Deutschland lebten, ihr Schutzstatus entzogen. Betroffen sind vor allem Flüchtlinge aus dem Irak, der Türkei, Kosovo, Afghanistan, Iran, Sri Lanka und anderen Staaten. PRO ASYL kritisierte die massenhafte Widerrufspraxis mehrfach als inhuman und völkerrechtswidrig. Im Klageverfahren vor Gericht gegen den Widerruf hatten dann auch viele betroffene Flüchtlinge Erfolg. Anderen droht der Verlust ihres Aufenthaltsrechts. Begründet wird der Widerruf regelmäßig mit einer geänderten politischen Situation im Herkunftsland. Seit 1.1.2005 ist gesetzlich festgelegt, dass bei jedem einzelnen Flüchtling der Schutzstatus nach drei Jahren noch einmal überprüft und unter Umständen wieder entzogen wird.
Z
Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz ist seit 1.1.2005 in Kraft. Es ist eigentlich ein ganzes Gesetzespaket, das Paragrafen in mehreren Gesetzen, z.B. dem Asylverfahrensgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, geändert hat. Außerdem enthält es ein neues Gesetz, das Aufenthaltsgesetz, das das alte Ausländergesetz ablöst. PRO ASYL kritisiert das Zuwanderungsgesetz, weil es neben wenigen einzelnen Verbesserungen vielfältige Verschlechterungen für Flüchtlinge vorsieht.
Veröffentlicht am 29. Dezember 2013 in Asyl, Dokumentation, Gesetze, Medien, Meinungen, Politik und mit Abschiebung, Asyl, Deutschland, Flüchtlinge, Germany, Gesetze, Human Rights, Kirchen, Medien, Menschen, Menschenrechte, Politik getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Kommentare deaktiviert für Deutschland| Glossar – A-Z Asyl.