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Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
Beschluss vom 23. Juli 2014 1 BvL 10/12 1 BvL 12/12 1 BvR 1691/13
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, werden im Ergebnis nicht verfehlt. Insgesamt ist die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar. Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen. Sachverhalt und Verfahrensgang: Gegenstand der Verfahren sind die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder bis zu 6 Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Den zwei konkreten Normenkontrollen liegen Klagen miteinander verheirateter Eltern und ihres damals 16-jährigen Sohnes für den Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2012 (Az. 1 BvL 10/12) sowie eines alleinstehenden Erwachsenen für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 (Az. 1 BvL 12/12) zugrunde. Das Sozialgericht Berlin hält die im Jahr 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig; es hat die beiden Verfahren daher ausgesetzt und die Frage ihrer Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1691/13) hat ein Ehepaar mit seinem 2009 geborenen Sohn erhoben. Ihre Klage gegen den Bescheid des zuständigen Jobcenters für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 hatte vor dem Sozialgericht Oldenburg keinen Erfolg; das Bundessozialgericht wies die Sprungrevision zurück. Wesentliche Erwägungen des Senats: 1. Das Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. a) Der Gesetzgeber muss die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Er hat einen Entscheidungsspielraum sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Das Ergebnis seiner Einschätzungen muss jedoch tragfähig begründbar sein. Die Verfassung schreibt zwar nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber auch nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik. Entscheidend ist aber, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Die Auswahl einer tauglichen und sachgerechten Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen kommt dem Gesetzgeber zu. Er darf aber keine Methode wählen, die existenzsichernde Bedarfe ausblendet, muss die Berechnung fortwährend überprüfen und, falls erforderlich, diese weiterentwickeln. b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht; es setzt sich bei seiner Prüfung nicht an die Stelle des Gesetzgebers. Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz vor. Die Verfassung verlangt nur, dass der existenzsichernde Bedarf tatsächlich gedeckt wird; die Höhe der Leistungen muss tragfähig begründbar sein. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Berechnung des Regelbedarfs für ein Statistikmodell, das Leistungen nach Mittelwerten bestimmter Ausgaben bemisst, muss er Vorkehrungen gegen mit dieser Methode verbundene Risiken einer Unterdeckung treffen. Fügt er Elemente aus dem Warenkorbmodell in diese statistische Berechnung ein, muss er sicherstellen, dass der existenzsichernde Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Als Pauschalbetrag gewährte Leistungen müssen entweder insgesamt den finanziellen Spielraum sichern, um entstehende Unterdeckungen bei einzelnen Bedarfspositionen intern ausgleichen oder Mittel für unterschiedliche Bedarfe eigenverantwortlich ansparen und so decken zu können, oder es muss ein Anspruch auf anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen. Für einen internen Ausgleich darf nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse eingesetzt werden könnten, denn diese gehören zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. 2. Nach diesen Maßstäben genügen die vorgelegten Vorschriften für den entscheidungserheblichen Zeitraum in der erforderlichen Gesamtschau noch den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. a) Die Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf lässt nicht erkennen, dass der existenzsichernde Bedarf evident nicht gedeckt wäre. Der Gesetzgeber berücksichtigt nun für Kinder und Jugendliche auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. b) Selbst wenn die Leistungshöhe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben mag, ist dies für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar entspricht der für das Jahr 2011 ermittelte Regelbedarf der Stufe 1 mit 364 € exakt dem Betrag, der sich bei Fortschreibung des 2008 geltenden Regelsatzes ergeben hätte. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist jedoch allein entscheidend, dass die Leistungshöhe sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt und nicht auf schlicht gegriffenen Zahlen oder Schätzungen ins Blaue hinein beruht. c) Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stützt sich der Gesetzgeber auf geeignete empirische Daten. d) Die Entscheidung, bei der EVS 2008 nur noch die einkommensschwächsten 15 % der Haushalte als Bezugsgröße heranzuziehen (statt wie bei der EVS 2003 die unteren 20 %), ist sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber hat auch diejenigen Haushalte aus der Berechnung herausgenommen, deren Berücksichtigung zu Zirkelschlüssen führen würde, weil sie ihrerseits fürsorgebedürftig sind. Dass er die sogenannten „Aufstocker“, die neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über weiteres Einkommen verfügen, nicht herausgenommen hat, hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums. Der Gesetzgeber ist auch nicht dazu gezwungen, Haushalte in verdeckter Armut, die trotz Anspruchs keine Sozialleistungen beziehen, herauszurechnen, da sich ihre Zahl nur annähernd beziffern lässt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es die Höhe des Regelbedarfs erheblich verzerrt hätte, in die Berechnung Personen einzubeziehen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten. e) Soweit der Gesetzgeber in einzelnen Punkten vom Statistikmodell abweicht, lässt sich die Höhe des Regelbedarfs nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den entscheidungserheblichen Zeitraum noch tragfähig begründen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Verbrauchsstatistik nachträglich einzelne Positionen - in Orientierung an einem Warenkorbmodell - wieder herauszunehmen. Die Modifikationen des Statistikmodells dürfen allerdings insgesamt kein Ausmaß erreichen, das seine Tauglichkeit für die Ermittlung der Höhe existenzsichernder Regelbedarfe in Frage stellt; hier hat der Gesetzgeber die finanziellen Spielräume für einen internen Ausgleich zu sichern. Derzeit ist die monatliche Regelleistung allerdings so berechnet, dass nicht alle, sondern zwischen 132 € und 69 € weniger und damit lediglich 72 % bis 78 % der in der EVS erfassten Konsumausgaben als existenzsichernd anerkannt werden. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe, liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Index zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen. Das gilt beispielsweise für den Haushaltsstrom, wo der Gesetzgeber im Falle außergewöhnlicher Preissteigerungen bei dieser gewichtigen Ausgabeposition verpflichtet ist, die Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen. Es gilt auch für den Mobilitätsbedarf, wo der Gesetzgeber Ausgaben für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig berücksichtigen muss, aber sicherzustellen hat, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf künftig tatsächlich gedeckt werden kann. Zudem muss eine Unterdeckung beim Bedarf an langlebigen Gütern (wie Kühlschrank oder Waschmaschine), für die derzeit nur ein geringer monatlicher Betrag eingestellt wird, durch die Sozialgerichte verhindert werden, indem sie die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auslegen. Fehlt diese Möglichkeit, muss der Gesetzgeber einen existenzsichernden Anspruch schaffen. f) Gegen die Festsetzung der Regelbedarfe für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln bestehen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Höhe der Leistungen ist nach der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtschau derzeit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss Veränderungen im Rahmen der nächsten Anpassung des Regelbedarfs Rechnung tragen. Die teilweise gesonderte Deckung von existenzsichernden Bedarfen, insbesondere über das Bildungspaket und das Schulbasispaket, ist tragfähig begründet. Es liegt im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers, solche Leistungen teilweise in Form von Gutscheinen zu erbringen. Allerdings müssen die damit abgedeckten Bildungs- und Teilhabeangebote für die Bedürftigen auch tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein; daher ist die neu geschaffene Ermessensregelung zur Erstattung von Aufwendungen für Fahrkosten als Anspruch auszulegen. 3. Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfe in den Jahren ohne Neuermittlung weichen nicht unvertretbar von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung an die bundesdurchschnittliche Preis- und Lohnentwicklung anlehnt. Die Preisentwicklung muss allerdings - wie geschehen - im Vergleich zur Lohnentwicklung stärker gewichtet werden, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist.
HARTZ IV SONDERBEDARF
Hartz IV Sonderbedarf für außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Lebenslagen
In bestimmten Lebensumständen entstehen zusätzliche finanzielle Belastungen, die nicht mit dem Hartz IV-Regelsatz gedeckt werden können. Zur Gewährung eines sogenannten Sonderbedarfs müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein wie das mehrmalige Auftreten des außergewöhnlichen Bedarfs innerhalb eines Bewilligungszeitraumes. Der Sonderbedarf wird als rückzahlungsfreier Zuschuss gezahlt, wobei ein möglicher Kostenanteil im Regelsatz berücksichtigt und gegebenenfalls abgezogen wird. Der Sonderbedarf ist vom Regelbedarf und Mehrbedarf abzugrenzen.
Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf
Um zu prüfen, ob ein Sonderbedarf besteht, muss dieser zunächst vom Regel- und Mehrbedarf abgegrenzt werden. Unter dem Regelbedarf werden alle Kosten zusammengefasst, die für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und in geringerem Umfang auch für die Teilnahme am kulturellen Leben anfallen. Dazu gehören alle täglichen sowie einmalige Bedarfe. Dem Leistungsberechtigten stehen zudem angemessene Kosten für seine Unterkunft inklusive Heizkosten zu. Entstehen darüber hinaus finanzielle Belastungen, die einen zusätzlichen Bedarf verursachen, kann ein Mehrbedarf oder ein Sonderbedarf beziehungsweise ein einmaliger Sonderbedarf wie bei der Erstausstattung der Wohnung bestehen.
Beim Mehrbedarf handelt es sich um einen Zuschlag zum Regelsatz, der bestimmten Personen zusteht. So können Alleinerziehende von minderjährigen Kindern, Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, Personen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach SGB IV oder SGB XII beziehen, Personen mit einem unabweisbaren, laufenden besonderen Bedarf in Härtefällen sowie Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung einen Zuschuss, der über die Regelleistung hinausgeht, erhalten.
Ein Sonderbedarf wird nur dann vom Jobcenter gewährt, wenn ein längerfristiger, dauerhafter oder regelmäßig wiederkehrender und unabweisbarer Bedarf in ungewöhnlichen Lebensumständen besteht. Eine Ausnahme bildet jedoch der einmalige Sonderbedarf, der beispielsweise die Erstausstattung einer Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes betrifft. Ebenso fallen Klassenfahrten unter den einmaligen Sonderbedarf. Der Einmalige Sonderbedarf wird entweder als Darlehen oder Zuschuss gewährt. Ein Anspruch kann auch für Personen bestehen, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln bestreiten und keine Sozialleistungen beziehen, jedoch finanziell nicht in der Lage sind, den außergewöhnlichen Bedarf zu decken. Lies den Rest dieses Beitrags
SGBII/ALGII: OHNE MELDEAUFFORDERUNG-NACHWEIS KEINE SANKTIONEN
Ohne Nachweis der Meldeaufforderung durch Jobcenter keine Sanktionen bei Hartz IV
Die Bundesregierung bestätigt die Auffassung, dass keine Sanktionen wegen Meldeversäumnissen bei Hartz IV verhängt werden können, wenn das Jobcenter den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs der Meldeaufforderung nicht nachweisen kann. Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Co-Linkspartei-Vorsitzenden Katja Kipping.
Darin heißt es: „Erscheint ein Leistungsberechtigter nicht zum Meldetermin, wird vor der Feststellung einer Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses angehört (§24SGB X). Ihm wird dann Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen zu äußern. Trägt er vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein. Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich übergeben oder diese per Zustellungsurkunde verschicken.“
Das bedeutet konkret: Bei versäumten Meldeterminen darf ein Jobcenter keine Leistungskürzungen vornehmen, wenn gesagt wird, die Einladung wäre nicht auf normalen Postweg angekommen. Nach aktuellen Statistiken sanktionieren die Jobcenter am Häufigsten aufgrund verpatzter Termine.
Nach aktuellen Statistiken sanktionieren die Jobcenter am Häufigsten aufgrund verpatzter Termine. (siehe auch pdf-Dokument)
Quelle:gegen-hartz.de
Berlin: Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
Vereinbarung
zwischen
dem Land Berlin – vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
und
der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
zur
Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
(sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen) Lies den Rest dieses Beitrags
Antragsformulare für Arbeitslosengeld II (ALG II)
Formular | Angebot |
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Hauptantrag Arbeitslosengeld II | Download (![]() (ausgefüllt abspeicherbar)Elektronische Ausfüllhilfe Hinweise ( |
HARTZ IV: WIDERSPRUCH BEI MIETKAUTION-ANRECHNUNG
Musterwiderspruch an das Jobcenter und Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden Hartz IV Bezug
27.04.2012
Das Sozialgericht Berlin hat in einem Beschluss zum Antrag einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass eine 10 Prozent Kürzung der Hartz IV Regelleistungen über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Darlehens für die Mietkaution rechtlich unzulässig ist. Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch an das Jobcenter und einen Musterantrag an das Sozialgericht erstellt.
Ohne die Zahlung einer Mietkaution oder der Bereitstellung einer Bürgschaft können Bürger keine Wohnung mieten. Hartz IV oder Sozialhilfebezieher (SGB II oder SGB XII) können einen Antrag beim zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kaution stellen (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Normalfall wird diese als Darlehen gewährt. Bislang wurde das Darlehen für die Mietkaution durch eine Aufrechnung eines Anteils der ALG II Regelleistung durch die Behörden nicht vorgenommen. Seit den Neuregelungen in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II seit ersten April 2011 können Behörden eine sofortige anteilige Tilgung in Höhe von zehn Prozent verlangen. Das Sozialgericht Berlin hat in einem Urteil (Az: S 37 AS 24431/11 ER) jedoch festgestellt, dass Hartz IV Bezieher die Kaution als Darlehen ohne Einbehaltung von Raten zur Tilgung erhalten sollen.
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Land Berlin:Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
- § 1 – Anwendungsbereich
- § 2 – Begriffsbestimmungen
- § 3 – Datengrundlagen
- § 4 – Gesamtangemessenheitsgrenze
- § 5 – Quadratmeterhöchstmiete
- § 6 – Besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung zur Bestimmung der individuellen Angemessenheit
- § 7 – Überprüfung nach Neufestsetzung
- § 8 – Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4)
- Anlage 2 (zu § 4)
- Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung(Begründung gemäß § 22b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
- Hier erhalten Sie weitere Informationen
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), das durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt, in welcher Höhe im Land Berlin Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
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(2) Zu den tatsächlichen Aufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum gehören die mit dem selbst bewohnten Wohneigentum verbundenen Belastungen. Wenn der Erhalt des Wohneigentums durch den Wegfall der Anschlussförderung gefährdet ist und nach den jeweils geltenden Härteausgleichsvorschriften Zuwendungen gewährt werden, mindern diese die tatsächlichen Aufwendungen in entsprechender Höhe.
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ALG II-Bezieher: Hilfe zur Selbsthilfe – Anerkennug ausländischer Bildungsabschlüsse
Die Kosten für die Übersetzung ausländischer Abschlüsse, Zeugnisse können sich Bezieher von ALG II-Leistungen vom zuständigen JobCenter erstatten lassen. Zuvor ist es notwendig, einen Kostenvoranschlag eines anerkannten Dolmetschers einzuholen. Dieser ist dann beim JobCenter zusammen mit einem formlosen Antrag einzureichen.
Fragen zu diesem Themenbereich bitte an die Flüchtlingshilfe Iran e.V. 2010.
Email: lutz.bucklitsch@fluechtligshilfe-iran.de
Deutschland: Hilfe für ALG II-Bezieher / Leistungen des Sozialamtes
Es gibt eine Optikerstiftung für Bedürftige: Kröner-Stiftung, c/o Dr. Keller, Obere Bahnhofstraße 62, 82110 Germering, Tel. 089/ 163006, Fax 089-162022.
Verfahren wird folgendermaßen: Formlosen Antrag stellen, diesem werden ein Kostenvoranschlag ( nur !) von der Firma Fielmann beigelegt und die erste Seite des ALG-II bezw. Sozialhilfebescheids. Die Stiftung überweist dann direkt an die Firma Fielmann.
Bevor das erste Mal ein Antrag gestellt wird, empfiehlt es sich, telefonisch mit Herrn Dr. Keller Kontakt aufzunehmen.
Andere Möglichkeit:
Umsonst ist toll.
Man kann auch bei Fielmann eine Brillenversicherung für 10 Euro im Jahr abschließen ohne sich zu outen. Dafür bekommt man alle zwei Jahre eine neue Brille. Natürlich nicht aus dem ganzen Sortiment aber durchaus vernünftige. Das können sich auch Bedürftige leisten.
Mache ich bei einzelnen Betreuten so. http://www.fielmann.de/brillen/nulltarif
HARTZ IV: DAS ÄNDERT SICH 2012
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Übersicht erstellt, bei der die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum ersten Januar bzw. zum Jahresbeginn 2012 aufzeigt sind. Die wesentlichen Punkte, die vor allem Bezieher von Hartz IV Leistungen betreffen, sind hier aufgelistet:
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue ALG II-Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2012 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte): 374 Euro
Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 337 Euro
Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 299 Euro
Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 287 Euro
Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 251 Euro
Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 219 Euro
Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus.
Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen. Lies den Rest dieses Beitrags