Erlasse und Verwaltungsvorschriften

Bundesministerium des Innern

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Auf Art. 84 Abs. 2 GG gestützte Verwaltungsvorschriften sind als Allgemeine Verwaltungsvorschriften von allen Trägern der öffentlichen Verwaltung zu beachten.

 


 

 

(Anwendungs-)hinweise

 

Dienstanweisungen zum Asylverfahren

Diese Dienstanweisungen zum Asylverfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Informationsfreiheitsgesetz an Pro Asyl übergeben. Einige Dienstanweisungen hält es allerdings unter Verschluss, ebenso die Anweisungen zu Herkunftsländern (sog. Herkunftsländerleitsätze). Insoweit sind noch Klagen von Pro Asyl und dem Deutschen Anwaltverein anhängig.

Die Dienstanweisungen sind für die Mitarbeiter des Bundesamts bindend, nicht jedoch für Gerichte. Sie geben die Rechtsauffassung des Bundesamts wieder.

 


Die aktuellen Dienstanweisungen des BAMF zum Asylverfahren, DA-Asyl, Stand: 4.3.2010 finden Sie über den folgenden Link auf der Website von Pro Asyl -> www.proasyl.de.


 

Links zu Sammlungen von Erlassen der Bundesländer

Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschriften u.a. zum AufenthG und zum FreizügG/EU beim Innenministerium (unter Infomaterial/Downloads)

Berlin: Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (unter Rechtsvorschriften)

 

Bremen: Aktuelle Erlasse beim Senator für Inneres und Sport.

Niedersachsen: Sammlung von Erlassen beim Flüchtlingsrat Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen: Sammlung von Erlassen beim Flüchtlingsrat NRW

Rheinland-Pfalz: Sammlung von Erlassen beim Arbeitskreis Asyl

Sachsen: Erlasse und Verwaltungsvorschriften beiwww.revosax.sachsen.de (z.B. Hauptkategorie „Verwaltung“, Unterkategorie „Aus dem Ausland stammende Personen“)

Schleswig-Holstein: Sammlung von Erlassen beim Flüchtlingsrat S-H

 

 


 

 

 

IMK-Beschluss vom 4.12.2009 zum Bleiberecht

Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG) wird ab dem 1.1.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, sofern sie sechs Monate lang zumindest eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt haben bzw. ausüben werden, Arbeitsbemühungen nachweisen können oder im letzten halben Jahr ihre Schul- oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Innenminister und -senatoren sind der Auffassung, dass in Bezug auf die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten.

Sie haben daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ein einheitliches Vorgehen im Rahmen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG beschlossen.

Danach sollen Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt werden, sofern

a) sie am 31.12.2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31.01.2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können,

b) sie zwischen dem 1.7.2007 u nd dem 31.12.2009 ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und ihre erfolgreiche Integration deshalb erwartet werden kann oder

c) sie Bemühungen nachweisen können, für sich und etwaige Familienangehörige den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

Den Wortlaut des IMK-Beschlusses vom 4.12.2009 finden Sie hier.

Eine Sammlung von Erlassen, Kommentaren und weiteren Informationen zum Thema Bleiberecht finden Sie beim Flüchtlingsrat Berlin unter:

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht.php

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