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Eigene Versicherung für ALG II-Bezieher ab 1.1.2016

Die Familienversicherung für Arbeitslosengeld II-Bezieher endet zum 31.12.2015. Der bisherige Vorrang dieser Familienversicherung entfällt. Sie müssen eigenständiges Mitglied einer Krankenkasse werden.

Durch eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz werden ab dem 1.1.2016 grundsätzlich alle Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn sie vorher privat kranken- und pflegeversichert waren. In diesem Fall erfolgt wiederum eine Zuordnung in das System der privaten Krankenversicherung.

Ziel der Änderung

Durch die gesetzliche Änderung sollen für alle Verfahrensbeteiligten positive Effekte entstehen. So werden sowohl für die Jobcenter als auch die Krankenkassen wesentliche bürokratische Entlastungen und hierdurch die beschleunigte und vereinfachte Verfahren für die Bezieher von Arbeitslosengeld II erwartet.

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Berlin| Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)

vom 01.07.2015
1. Grundsatz
2. Zuständigkeit
3. Kosten für Unterkunft bei Mietwohnungen

3.1 Grundsatz
3.1.1 Tatsächliche Aufwendungen
3.2 Abstrakte Angemessenheit
3.2.1 – Größe der Bedarfsgemeinschaft
3.2.2 – Besonderheiten bei der Neuanmietung von Wohnraum
3.2.3 – Mietfreiheit bei Einzug
3.2.4 – Angemessenheit bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen
3.3 Betriebskosten
3.3.1 – Allgemeines
3.3.2 – Nachzahlungen
3.3.3 – Rückzahlungen / Guthaben
3.4 Konkrete Angemessenheit – Besondere Bedarfe
3.4.1 – Härtefälle
3.4.2 – Angemessenheit bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen
3.4.3 – Angemessenheit bei Ausübung des Umgangsrechts
3.5 Sozialer Wohnungsbau – Förderungsabbau

4. Kosten für Unterkunft bei selbstgenutztem Wohneigentum

4.1 Grundsatz
4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen
4.2 Besonderheiten bei der Angemessenheitsprüfung

5. Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung (Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum)

5.1 Grundsatz
5.1.1 Tatsächliche Aufwendungen (inkl. Nachzahlungen)
5.2 Angemessenheit
5.2.1 Grenzwertüberschreitungen
5.2.2 Gebäudefläche
5.2.3 Heizenergieträger – Fernwärme
5.3 Rückzahlungen / Guthaben / Nachzahlungen

6. Wirtschaftlichkeit

6.1 Grundsatz
6.1.1 Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen
6.1.2 Wirtschaftlichkeit bei Wohnungswechsel

7. Kostensenkungsverfahren

7.1 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Unterkunft
7.2 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Heizung

8. Wohnungswechsel

8.1 Grundsatz
8.2 Umzugskosten / Verfahren bei Umzug
8.3 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution
8.4 Sicherung der Rückzahlungsansprüche – Darlehen, Abtretung

9. Sonstige Aufwendungen für die Wohnung
10. Mietschulden

10.1 Prävention
10.2 Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft

11. Verfahren bei zweckgebundenen Einnahmen
12. Besonderheiten für den Geltungsbereich des SGB XII
13. Controlling
14. Altfälle – Bestandsschutz
15. Fortschreibung der Angemessenheitswerte
16. Inkrafttreten

Anlage 1 – Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2
Anlage 2 – Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)
Anlage 3 – Übersicht der Gesamtaufwendungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß Nummer 6.1.1

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Bertelsmann Stiftung| Armutsgefährdete Kinder sind materiell unterversorgt und sozial benachteiligt

Jedes fünfte Kind in Deutschland gilt als armutsgefährdet. Verzicht und ein Mangel an gesellschaftlicher Teilhabe sind die Folgen. Doch die staatliche Unterstützung für Familien in prekären Lebenslagen orientiert sich zu wenig an den Bedarfen der Kinder. Zu diesen Ergebnissen kommen zwei Studien der Bertelsmann Stiftung.

In der Bundesrepublik wachsen 2,1 Millionen unter 15-Jährige in Familien auf, deren Einkommen unter der Armutsgefährdungsgrenze liegt. Eine repräsentative Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) verdeutlicht, was Armut für den Alltag der Kinder bedeutet: Er ist geprägt von Verzicht und einem Mangel an Teilhabe. Für eine zweite Untersuchung haben Armutsforscherinnen der Universität Frankfurt vertiefende Interviews mit Eltern und Fachkräften geführt. Demnach kann das staatliche Unterstützungssystem Armut nur unzureichend auffangen.

„Es gibt in Deutschland ein hohes Maß an verdeckter Armut, weil Familien trotz sehr geringem Einkommen kein Sozialgeld bekommen oder beantragen. Aber für fast eine halbe Million Kinder gelingt es dem Sozialstaat, sie über die Armutschwelle zu heben.“

Jörg Dräger, Mitglied des Vorstands der Bertelsmann Stiftung

Unterversorgung für viele Kinder in SGB-II-Familien der Normalfall

Das IAB hat den Lebensstandard von Kindern aus SGB-II-Haushalten untersucht und mit der Situation von Kindern in gesicherten Einkommensverhältnissen verglichen. Während im Bereich der elementaren Grundversorgung nur geringe Benachteiligungen vorliegen, zeigen sich in anderen Bereichen deutlichere Unterschiede: 20 Prozent der Kinder im Grundsicherungsbezug leben aus finanziellen Gründen in beengten Wohnverhältnissen – gegenüber 3,9 Prozent der Kinder, die in gesicherten Einkommensverhältnissen aufwachsen (Übrige). Drei von vier Kinder, deren Eltern SGB-II-Leistungen erhalten, können keinen Urlaub von mindestens einer Woche machen (Übrige: 21 Prozent), 14 Prozent leben in Haushalten ohne Internet (Übrige: 1 Prozent), 38 Prozent in Haushalten ohne Auto (Übrige: 1,6 Prozent) und knapp einem Drittel ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, wenigstens einmal im Monat Freunde zum Essen nach Hause einzuladen (Übrige: 3,3 Prozent). Bei jedem zehnten Kind mit SGB-II-Bezug besitzen nicht alle Haushaltsmitglieder ausreichende Winterkleidung (Übrige: 0,7 Prozent).

Das Aufwachsen von Kindern in armutsgefährdeten Familien ist vielfach geprägt von einem Bündel an Problemen. Das zeigen Familieninterviews der Armutsforscherinnen Sabine Andresen und Danijela Galic (Universität Frankfurt). Zur chronischen Geldnot kommen oftmals Krankheiten, Trennung der Eltern, beengte Wohnverhältnisse und unsichere Schulwege hinzu. Erziehung bedeutet für die Eltern häufig Erklärung von Nein-Sagen und Verzicht. Eine große Belastung, denn auch bei einkommensschwachen Eltern sind die Kinder der Lebensmittelpunkt: Sie wünschen sich für ihre Kinder vor allem gute Bildung und sind bereit, dafür eigene Bedürfnisse zurückzustellen.

Infografik "Alltagswünsche von Familien in prekären Lebenslagen"Infografik „Alltagswünsche von Familien in prekären Lebenslagen“

Bedarfe der Kinder in den Mittelpunkt stellen

Das Gefühl fehlender Selbstbestimmung führt bei einkommensschwachen Eltern oftmals zu Resignation und Erschöpfung. Auslöser ist auch Unzufriedenheit mit staatlicher Unterstützung. Eltern, die von der Grundsicherung leben, klagen über zu viele behördliche Anlaufstellen, wechselnde Ansprechpartner und bürokratische Hürden. Sie vermissen, als Familie mit spezifischen Problemlagen wahrgenommen zu werden. Die befragten Fachkräfte aus Verwaltung und Bildungseinrichtungen problematisieren ähnliche Themen und pflichten den Familien bei. Zeitmangel, bürokratische Hürden und verschiedene Zuständigkeitsbereiche erschweren passgenaue Unterstützung.

Infografik "Was Eltern und Fachkräfte sich vom staatlichen Unterstützungssystem wünschen"Infografik „Was Eltern und Fachkräfte sich vom staatlichen Unterstützungssystem wünschen“

„Materielle Unterversorgung und fehlende soziale Teilhabe sind eine schwere Hypothek, mit der Kinder ins Leben starten“, so Jörg Dräger. Wirksame Armutsbekämpfung müsse die Bedarfe der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Das könne zugleich der Schlüssel sein, um das Vertrauen der Eltern in staatliche Angebote zu gewinnen, die sich an sie selbst richten.

Bislang, so die Andresen/Galic-Studie, konzentriere sich die Familien- und Sozialpolitik zu stark auf die Integration von Eltern in den Arbeitsmarkt. Empfehlenswert sei die Einrichtung zentraler Anlaufstellen mit festen Ansprechpartnern, die die jeweilige Familiensituation kennen. Zugleich sollten strukturelle Veränderungen Fachkräften mehr Entscheidungsspielräume und eine passgenaue Unterstützung ermöglichen. Zudem setzt sich die Bertelsmann Stiftung dafür ein, das Existenzminimum für Kinder zu überprüfen und die staatliche Grundsicherung anzupassen.

HINTERGRUNDINFO

Als armutsgefährdet wird statistisch eingestuft, wer von weniger als 60 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens lebt. Diese Schwelle liegt für eine vierköpfige Familie bei 1.848 Euro im Monat. Von den 2,1 Millionen armutsgefährdeten Kindern leben 950.000 und damit 8,9 Prozent aller Kinder in Deutschland in Haushalten, die staatliche Grundsicherung erhalten. Die Familien der restlichen 1,15 Millionen Kinder (10,8 Prozent) beziehen keine SGB-II-Leistungen. Zusätzlich zu diesen 2,1 Millionen leben 480.000 Kinder (4,5 Prozent) in Familien, deren Einkommen mit SGB-II-Leistungen oberhalb der Armutsschwelle liegen.

Zu den Studien

PUBLIKATION

Berlin| Neue WAV „Wohnen“ wird morgen im Senat verabschiedet

 (Foto: )

Mehr Details morgen nach der Senatssitzung.

Deutschland| Hartz IV – Wie Kommunen bei der Übernahme der Wohnkosten tricksen

Christine Läritz aus Leipzig ist seit einem Jahr arbeitslos und bekommt Hartz IV. Die gelernte Buchbinderin wird vom Job-Center systematisch unter Druck gesetzt. Es geht um ihre Wohnung im ersten Stock. Nach Auffassung des Jobcenters ist die Wohnung an einer vielbefahrenen Straße am Stadtrand zu groß und zu teuer.

»Die wollen, dass ich umziehe. Aber ich ziehe nicht um. Ich wohne schon 15 Jahre hier. […] Ich habe es hier schön. Ich habe die Bekannten hier und so weiter.
Christine Läritz«

Grundsätzlich gilt: Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch darauf, dass ihre Wohnkosten vom Jobcenter übernommen werden, sofern die Wohnung angemessen ist. Was als angemessen gilt, das richtet sich nach den örtlichen Begebenheiten und wird von der jeweiligen Kommune bestimmt.

Antrag auf Wohngeld

Ob der Antrag bewilligt wird?

In Leipzig etwa liegt die Mietobergrenze für Hartz-IV-Empfänger bei 4,48 kalt pro Quadratmeter. Dabei darf die Wohnung für eine alleinstehende  Person nicht größer als 45 Quadratmeter sein. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 201,60  Euro für die Grundmiete. Die Wohnung von Christine Läritz hat 49 Quadratmeter. Die Grundmiete, auch Kaltmiete genannt, beträgt 250 Euro. Damit liegen die Unterkunftskosten bei Christine Läritz deutlich über der örtlichen Mietobergrenze von 201,60. Mehr hat ihr das Jobcenter für die Wohnung nicht bewilligt.

Das wollte sich Christine Läritz nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Immerhin geht es um rund 50 Euro im Monat. In einem vorläufigen Beschluss gab ihr das Sozialgericht Leipzig Recht. Das Jobcenter muss die volle Miete bezahlen. Die Wohnkosten seien keineswegs unangemessen hoch. So hat das Gericht nicht nur im Fall von Christine Läritz entschieden, sondern in über 50 anderen Fällen. Weil die Mietobergrenzen nicht so ermittelt wurden, wie es das Gesetz fordert.

»Das Sozialgericht hat bislang allen Klagen von Leistunsempfängern auf höhere Leistungen stattgegeben. Die Mietobergrenzen der Stadt Leipzig sind nach unserer Auffassung rechtswidrig. Die zu Grunde liegenden Datenerhebungen sind nicht so vorgenommen worden, wie es das Bundessozialgericht es verlangt.
Michael Pies, Sozialgericht Leipzig«

Bundesweite Praxis

Dabei handelt es sich keineswegs um ein lokales Phänomen. Bundesweit haben Sozialgerichte örtliche Mietobergrenzen für rechtswidrig erklärt. Und zwar überall dort, wo diese Mietobergrenzen nach Auffassung des Gerichts nicht die Realität am Wohnungsmarkt abbilden. Leipzig ist da nur ein Beispiel von vielen.

»Das Bundessozialgericht verlangt, dass nach mathematisch-statistischen Methoden eine Datenerhebung durchgeführt wird, die nachvollziehbare, valide Daten produziert. Die Stadt Leipzig hat eine Methode gewählt, die diesen Anforderungen nach unserer Auffassung nicht genügt. Damit sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu erstatten.
Michael Pies, Sozialgericht Leipzig«

Ohne Klage kein Geld

Die tatsächliche Miete bekommt aber nur, wer klagt. Betroffene Hartz-IV-Empfänger, die sich nicht vor Gericht wehren, gehen leer aus.

Schätzungen zu Folge spart das Jobcenter in Leipzig so über 5 Millionen Euro pro Jahr. Es wendet trotz der Urteile des Sozialgerichts weiter die gleichen Berechnungen, mit den gleichen Mietobergrenzen an, selbst bei denen, die schon geklagt haben. Christine Läritz hat vor kurzem einen neuen Bescheid für den nächsten Bewilligungszeitraum erhalten. Darin wird ihr wieder die Miete gekürzt. Christine Läritz hat gar keine Wahl: Sie geht wieder zu ihrem Anwalt. Sie wird erneut Widerspruch einlegen und -wenn nötig – mit Hilfe ihres Anwaltes wiederum klagen.

»Für unsere Arbeit bedeutet das natürlich, dass wir eine große Flut von Klagen zu dieser Thematik haben. Das lähmt uns. Wir bauen jedes Jahr Verfahren auf. Das heißt wir können nicht so viel erledigen wie reinkommt.
Michael Pies, Sozialgericht Leipzig«

Nachfrage bei der Stadt Leipzig, die verantwortlich für die Festlegung der Mietobergrenzen ist. Ein Interview zu diesem Thema lehnt die Stadt jedoch ab. Wir sprechen den Oberbürgermeister bei einem seiner Termine auf die fragwürdigen Mietobergrenzen an.

»Kann ich Ihnen nichts zu sagen. Es geht darum, dass wir versuchen, über den Mietspiegel, den wir selbst erarbeiten, und die Richtlinien zu agieren. Es gibt sicherlich den einen oder anderen, der vor Gericht dann auch Recht bekommt. Wir versuchen alles zu verhindern, damit Menschen, die kurzfristig arbeitslos sind oder langfristig arbeitslos sind, wirklich umziehen müssen in ihren Stadtteilen.
Burkhard Jung, Oberbürgermeister Stadt Leipzig«

Sparen, wo es geht

Tatsächlich versuchen die Kommunen aber vor allem zu sparen, wo es geht. Sie müssen nämlich für die Unterkunftskosten aufkommen. Aus einer Zielvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem Jobcenter geht hervor, was wirklich Priorität hat. „Ziel 1“ ist demnach, die „Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung so gering wie möglich halten.“ Es geht also in erster Linie ums Geld.

Genauso in Wuppertal, in Nordrheinwestfalen. Auch dort hat das zuständige Sozialgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die  Mietobergrenzen des örtlichen Jobcenters rechtswidrig sind. Und dennoch wird Hartz-IV-Empfängern weiter die Miete gekürzt. Harald Thomé leitet  eine Beratungsstelle für Erwerbslose und gilt als ausgewiesener Fachmann für Hartz IV.

»Im Bereich der Unterkunftskosten ist es einfach so: Die Bescheide sind rechtswidrig. Die Behörde handelt vorsätzlich rechtswidrig. […] Sie verrechnen sich nicht, sie kalkulieren damit. Sie handeln vorsätzlich rechtswidrig.
Harald Thomé, Sozialreferent Tacheles e.V.«

Thomé schätzt, dass die Kommune so etwa 300.000 Euro monatlich einspart – auf Kosten der Bedürftigen. Das Jobcenter Wuppertal bestreitet die Vorwürfe. Demnach gibt es zwar erstinstanzliche Urteile zu den Mietobergrenzen, gegen die habe das Jobcenter aber Berufung eingelegt. Die Entscheidungen seien daher bis heute nicht rechtskräftig, da die Verfahren andauerten.

Unstrittig scheint dabei, dass die Regeln zu den Unterkunftskosten Klagen geradezu provozieren. Viele Sozialgerichte melden für 2014 unvermindert hohe Klageeingänge. Selbst die Chefs der Jobcenter finden, da müsste etwas unternommen werden. In einem internen Papier stellen sie fest, die Bedingungen hätten sich im Verlauf der Jahre immer „schwieriger gestaltet“. Die rechtlichen Bestimmungen seien „immer komplizierter“ geworden. Um endlich Klarheit bei den Mietkosten zu erreichen, fordern sie  „eine Pauschalierung der Unterkunftskosten auf lokaler Ebene“.

Tatsächlich plant Arbeitsministerin Andrea Nahles Vereinfachungen bei Hartz IV. Bis Mitte nächsten Jahres soll diese erneute Reform umgesetzt werden. Allerdings: Das Thema „Kosten der Unterkunft“ wurde vollständig ausgeklammert.

»Da bräuchte es eigentlich klare bundesweite Regelungen, um da mehr Transparenz, sowohl für die Betroffenen als auch für die Gerichte zu schaffen. Damit klar ist, welche Leistungen tatsächlich erstattet werden und welche nicht. Und die Bundesregierung macht an der Stelle, bei der sogenannten Rechtsvereinfachung, die jetzt geplant ist, nichts.
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sozialpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen«

Für Hilfe-Empfänger wie Christine Läritz bedeutet das: Die Unsicherheit bleibt. Und bei jedem neuen Bescheid muss wieder geklagt werden.

Autor: Thomas Falkner

Quelle: ARD PlusMinus

Hartz IV: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich – jetzt schnell handeln

Hartz IV- Empfänger, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben, sollten rückwirkend einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag bis 31.12.2014 stellen. Dies gilt für die Fälle, bei denen der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten pauschal eine rückwirkende Anmeldung ab 01.01.2013 vornimmt und entsprechende Nachzahlungen fordert. ,,Der Beitragsservice übersieht hier offensichtlich eine Sonderregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“, der Geschäftsführer der Flüchtlingshilfe Iran e.V.

Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Das
heißt: eine Wohnung ­ ein Beitrag, unabhängig davon, wie viele Personen in einer Wohnung
leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Jeder Wohnungsinhaber muss einen
pauschalen Rundfunkbeitrag zahlen.

Worauf der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten jedoch nicht hinweist, ist,
dass nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) eine rückwirkende
Befreiung von der Beitragspflicht beantragt werden kann. Hierzu muss die ,,Bescheinigung
über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutsch-
landradio“, die jedem SGB II – Bescheid als letzte Seite beigefügt ist, dem Beitragsservice
übersandt werden.

Die Flüchtlingshilfe Iran e.V. rät allen Betroffenen, einen entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln zu stellen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.

Anträge zur Befreiung der Gebühren gibt es hier

Kontakt zur Gebührenzentrale:

Postanschrift

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Telefon- und Faxnummer

Service-Telefon: 018 59995 0100*
Service-Fax: 018 59995 0105*

Service-Telefonzeiten:
Mo-Fr 7:00 – 19:00 Uhr

*6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.

Deutschland| Praxisleitfaden zur Einschaltung der Fachdienste durch Arbeitsagentur/JobCenter

Geschäftszeichen:PEG 3 – 1903.1 / 1918.2 / 1920.1 / 5014.2 / 5014.3 / 5377.1 / 5377.3 / 5377.6 / 5391.4 / 5391.5 / 5391.6 / 6013.4 / 6013.5 / 6018.5 / 7026 / 75138 /

Gültig ab:20.06.2014

Gültig bis:19.06.2019

SGB II:siehe unten

SGB III:Weisung

 

Weisungscharakter SGB II: Weisung (bei Inanspruchnahme Dienstleistungen durch JC (gE)) (GA Nr. 16/2014)

Fortsetzung AZ:  75145 / 75159 / 9040 / II-1203.4.1 / II-1203.4.2 / II-1203.4.3

 

Zusammenfassung:

Die Fachdienste Ärztlicher Dienst (ÄD), Berufspsychologischer Service (BPS) und Technischer Beratungsdienst (TBD) leisten mit ihren Dienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der geschäftspolitischen Ziele in beiden Rechtskreisen. Die Praxisleitfäden zur Einschaltung der Fachdienste wurden aktualisiert.

1. Ausgangssituation

Die Fachdienste der BA (ÄD, BPS und TBD) stellen vielfältige Dienstleistungen zur Unterstützung der operativen Bereiche in beiden Rechtskreisen zur Verfügung. Zur Nutzung des Angebotes wurden Arbeitshilfen in Form von Praxisleitfäden erstellt und mit HEGA 09/2011-11 veröffentlicht. Die Praxisleitfäden zur Einschaltung der Fachdienste wurden an die geltende Rechtslage angepasst. Zudem wurden neue Dienstleistungen sowie Anregungen der Auftraggeber bei der Aktualisierung berücksichtigt.

2. Auftrag und Ziel

Die Weiterentwicklung des Praxisleitfadens des ÄD beinhaltet neben redaktionellen Änderungen den Hinweis auf die Neugestaltung der Gutachtenformate in 2014 auf Basis des biopsychosozialen Modells der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health), eine Neustrukturierung der Auftragserteilung an den ÄD und die vorgesehene Einführung eines einheitlichen Gesundheitsfragebogens für alle Kunden.

Soweit auf die Allgemeine Terminverwaltung (ATV) Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen für den Rechtskreis SGB II nur, soweit ATV von den Jobcentern zur Nutzung gewählt wurde.

Im Praxisleitfaden des BPS finden sich nun auch Informationen zu den Dienstleistungen zur Kompetenzfeststellung (K-DL). Neben weiteren redaktionellen Änderungen wurde auch die Umbenennung in Berufspsychologischer Service im Text vorgenommen.

In den Praxisleitfaden des TBD wurde eine Information zu Dienstleistungen im Rahmen der Jugendwohnheimförderung aufgenommen.

3. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass

  • die fortgeschriebenen Praxisleitfäden der Fachdienste in geeigneter Weise im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeiten erörtert werden,
  • die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den AA die angepassten Prozessabläufe kennen und anwenden.

Die Jobcenter (gE) stellen bei Inanspruchnahme der Dienstleistung(en) sicher, dass

  • die fortgeschriebenen Praxisleitfäden der Fachdienste in geeigneter Weise im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeiten erörtert werden,
  • die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern (gE) die angepassten Prozessabläufe kennen und anwenden.

Adressatenkreis SGB II

Geschäftsführung der Jobcenter; Teamleiter M&I; Fachkräfte – AV/ M&I/ AG-S/ U25/ Ü25/ Reha/ sbM
Gez. Unterschrift
Anlagen

  1. Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (Download Pdf-Datei PDF, 133,8 KB)
  2. Praxisleitfaden zur Einschaltung des Berufspsychologischen Service (Download Pdf-Datei PDF, 104,3 KB)
  3. Praxisleitfaden zur Einschaltung des Technischen Beratungsdienstes (Download Pdf-Datei PDF, 108,7 KB)

Berlin| Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII

I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII

II. Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII

in der Fassung vom 03. April 2014 mit Wirkung zum 01. Juni 2014


  1. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
    1. Allgemeines
    2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
    3. Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
    4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  2. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII
  1. Anlage 1 – Möbelpauschale
  2. Anlage 2 – Bekleidungspauschale
  3. Anlage 3 – Bekleidungspauschale für Menschen in stationären Einrichtungen
  • Hier erhalten Sie weitere Informationen

I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII

1. Allgemeines

Gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII(Externer Link) wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelsätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelsätze neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z.B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Die leistungsberechtigte Person kann frei entscheiden, welche Prioritäten sie im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzt. Sie ist grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen tätigen zu können.

Abweichend von § 27a Abs. 1 SGB XII(Externer Link) werden nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII(Externer Link) einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII(Externer Link) pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.

Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Erstausstattungen“ ist bedarfsbezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über den Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine „Erstausstattung“. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 37 Abs. 1 SGB XII(Externer Link) jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz- oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre.

Neben den Beziehern von Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII(Externer Link), die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII(Externer Link)auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.

Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z.B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.

Bei Auszubildenden und Studierenden, die unter Berücksichtigung der Regelungen § 22 Abs. 1 SGB XII(Externer Link)keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, ist es zur Harmonisierung beider Rechtskreise sachgerecht, in analoger Anwendung der Regelungen in § 27 Abs. 2 SGB II(Externer Link) lediglich einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII(Externer Link) (Erstausstattung an Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) zuzuerkennen. Die hier zu gewährende einmalige Leistung betrifft einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 22 Abs. 1 SGB XII(Externer Link) keine Anwendung.

Lies den Rest dieses Beitrags

Deutschland| KLAGE VOR DEM SOZIALGERICHT – Anleitung

Wer sich gegen Ungerechtigkeiten im Hartz IV System zur Wehr setzt, wird sicherlich in die Lage versetzt werden, vor einem Sozialgericht zu klagen. Die Chancen stehen hierbei nicht schlecht: Laut Auswertungen der Sozial-, und Landessozialgerichte bekommen Kläger in sog. Hartz IV Verfahren in 50 Prozent der eingereichten Klagen volles oder teilweises Recht zu gesprochen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie eine Klage bei einem Sozialgericht eingereicht wird.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen
Folgende Reihenfolge gilt
Anträge
Vergleich
Aufschiebende Wirkung
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH)

Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet. Wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt i.d.R. rechtlich bindend (§ 77 SGG). Damit wird es notwendig, erst mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen (siehe „Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44“). Anstatt des rechtskräftig gewordenen Bescheides tritt dann der Bescheid des Überprüfungsantrages. Dies trifft in der Praxis z.B. auf die hier unter „Anträge“ in Punkt 5 und 6 genannten zu.

Die Klage im 1. und 2. Rechtszug, beim Sozialgericht und Landessozialgericht, ist jeweils ohne Anwalt möglich. Nur im 3. Rechtszug, vor dem Bundessozialgericht, gibt es Anwaltszwang. Gerichtskosten entstehen für Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe nicht (§ 183 SGG).  Lies den Rest dieses Beitrags

Recht/Soziales| Hartz-4-Leistungen dürfen nicht ohne Anhörung des Leistungsbeziehers gekürzt werden

Hartz IV-Behörden dürfen Leistungsberechtigte nicht die Arbeitslosengeld-II-Zahlungen kürzen, bevor eine Anhörung stattfand. Das urteilte das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R.

Jobcenter dürfen keine Leistungskürzungen aussprechen, wenn zuvor der Betroffene nicht angehört wurde. So jedenfalls urteilten die obersten Sozialrichter am Bundessozialgericht in Kassel. Im konkreten Fall erstritt sich ein Familienvater mit fünf Kindern einen Vergleich zur Abfindung in Höhe von 13.000 Euro vor dem Arbeitsgericht. Daraufhin rechnete das Jobcenter Hagen ein Einkommen von 1000 Euro pro Monat an die Hartz-IV-Leistungen der Familie an. Somit wurden die bereits per Bescheid bewilligten Leistungen angepasst.

Doch die Richter am Bundessozialgericht gaben dem Kläger Recht. Die Kürzung war nicht rechtens, da der Leistungsberechtigte nicht seitens der Behörde angehört wurde. Eben jene Anhörung ist aber Pflicht, wenn bereits per Bescheid bewilligte Leistungen gekürzt werden. Die Richter gaben zwar dem Jobcenter Recht, dass eine Anhörung auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, allerdings nicht mehr dann, wenn das Verfahren bereits in der obersten Instanz am Bundessozialgericht angekommen ist.

Ferner hätte das Jobcenter prüfen müssen, ob die Abfindung überhaupt noch zur Sicherung des Existenz der Familie zur Verfügung stand. Diese Überprüfung hatten die obersten Sozialrichter bereits in einem anderen verhandelten Fall in dem es um Steuererstattung ging B 14 AS 33/12 R, angemahnt. „Im Übrigen ist die Revision erfolgreich, weil es nach der Rechtsprechung des BSG für die Anrechnung einer einmaligen Einnahme nicht dahingestellt bleiben kann, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Kläger zur Verfügung stand.“

Das Bundessozialgericht hat das Verfahren nunmehr an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück verwiesen. Das Gericht ist zur nochmaligen Prüfung angehalten. (sb)

Quelle: gegen-hartz.de