Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Flüchtlingshilfe Iran“

nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt, mit dem Zusatz gemeinnützig und „eingetragener Verein“ (e.V.). Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes e.V. Er beantragt die Eintragung in das Verbandsverzeichnis des Deutschen Bundestages.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)Zweck des Vereins ist …die Unterstützung hilfsbedürftiger iranischer Flüchtlinge/Menschenrechtsverteidiger, vorwiegend in den Nachbarländern des Iran, wie auch der seit 2010 legal eingereisten iranischen Flüchtlingen/Menschenrechtsverteidigern.

Durchführung von Kampagnen innerhalb Deutschlands und Westeuropas mit dem Ziel, die Bereitschaft zur Aufnahme von iranischen Flüchtlingen nach neuen Wellen der staatlichen Willkür gegen Menschenrechtsverteidiger in ihren Ländern zu erhöhen

(3)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung oder Sachspenden, für Menschenrechtsverteidiger und Flüchtlingen, die aus dem Berufsleben verdrängt wurden, sich und ihre Familie nicht ernähren können bzw. im Drittland keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

(4)Der Vorstand ist berechtigt, seinen Weisungen unterliegende MitarbeiterInnen entgeltlich zu beschäftigen, soweit der Umfang der zu leistenden Tätigkeiten dies erfordert und die finanziellen Mittel des Vereins dies zulassen. Für diesen Zweck dürfen nicht mehr als acht Prozent der laufenden Einnahmen des Vereins aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen aufgewendet werden.

(5)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Amnesty International Deutschland (nachfolgend nur „Amnesty“ genannt), sofern Amnesty zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig von der zuständigen Finanzverwaltung anerkannt ist. Amnesty hat das ihm zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Sollte der Vermögensanfall an Amnesty nach dieser Bestimmung nicht erfolgen, so soll das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Verein zufallen. Die Bestimmung trifft die Finanzverwaltung des Landes Berlin.

§ 3 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person aus dem gesamten Bundesgebiet werden, die sich im Sinne der Vereinsziele engagieren möchte und kann. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Personen, die älter als 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/in für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Abgelehnte Bewerber/innen können ihren Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung unterbreiten.

(3) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste

c) Tod

(4) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gemeldet sein.

(5) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(6) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beitrag

(1) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist jährlich zu zahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.

(3) Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

§ 8 Geschäftsbereich des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, seine Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird nach außen durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der Vorstand führt insgesamt die Geschäfte des Vereins, der/die Geschäftsführer/in handelt im Sinne der Vorstandsbeschlüsse.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Neuwahl des Vorstandes,

d) Satzungsänderungen,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

g) Aufnahmeanträge abgelehnter Bewerber

h) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des/der geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung Leitenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Beschlussfassung über außerordentlich auf der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge entscheiden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff.).

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.5.2010 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen ist.

Stand: 18.10.10