MIGAZIN| Zur Karriere und Funktion abschätziger Begriffe in der deutschen Asylpolitik

In der politischen Polemik gegen „Asylmissbrauch“ haben gefährliche Kampfbegriffe Karriere gemacht: von der Prägung in denunziatorischer Absicht über den Alltagsgebrauch bis zur Bestätigung durch lexikalische Festschreibungen. Von Prof. Klaus J. Bade

Bade, Klaus J. Bade, Prof. Bade, Klaus Bade

Prof. Dr. Klaus J. Bade, ehemaliger Vorsitzender des Sachverständigenrates deutscher Stiftungen für Integration und Migration © David Ausserhofer, MiG
Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1949 umfasste bewusst nur vier Worte: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Das war die generöse Antwort auf die Erfahrung der Aufnahme, aber auch Nichtaufnahme (z.B. in der Schweiz) der von den Nationalsozialisten Verfolgten. Das Grundrecht war bewusst so umfassend und ohne jede Einschränkung formuliert worden, trotz aller Bedenken in der intensiven Diskussion im Parlamentarischen Rat im Winter 1948/49.1 Hermann von Mangoldt (CDU) betonte ausdrücklich, „wenn wir irgend eine Einschränkung aufnehmen würden, wenn wir irgendetwas aufnehmen würden, um die Voraussetzungen für die Gewährung des Asylrechts festzulegen, dann müsste an der Grenze eine Prüfung durch die Grenzorgane vorgenommen werden. Dadurch würde die ganze Vorschrift völlig wertlos.“2

Veröffentlicht am 29. Juni 2015 in Asyl, Deutschland, Politik und mit , , getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Kommentare deaktiviert für MIGAZIN| Zur Karriere und Funktion abschätziger Begriffe in der deutschen Asylpolitik.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.